Gesetz vom 18. November 2008, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird
LGBL_ST_20090130_12Gesetz vom 18. November 2008, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2009 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. November 2008, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist – soweit sie nicht ohnehin unter § 7 fällt – bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird.“
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