Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem ein Gesetz über die Pensionsansprüche der Landes-beamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009) erlassen wird und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Landes-Nebengebührenzulagengesetz, das Gesetz über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden (Pensionsreformgesetz 2009)
LGBL_ST_20090122_10Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem ein Gesetz über die Pensionsansprüche der Landes-beamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009) erlassen wird und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Landes-Nebengebührenzulagengesetz, das Gesetz über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden (Pensionsreformgesetz 2009)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2009 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem ein Gesetz über die Pensionsansprüche der Landes-beamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009) erlassen wird und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Landes-Nebengebührenzulagengesetz, das Gesetz über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden (Pensionsreformgesetz 2009)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009
Artikel 2Änderung des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der
Bediensteten des Landes Steiermark
Artikel 3Änderung des Landes-Nebengebührenzulagengesetzes
Artikel 4Änderung des Gesetzes über das Dienst-, Besoldungs- und
Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer
Hinterbliebenen und Angehörigen
Artikel 5Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes
Artikel 1
Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009
Inhaltsverzeichnis
Pensionsrechtliche Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§1Anwendungsbereich
§2Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 3Anwartschaft
Ruhebezug
Gemeinsame Bestimmungen
§ 4Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 5Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§ 6Ablösung des Ruhebezuges
Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde
§ 7Anwendungsbereich
§ 8Anspruch auf Ruhebezug
§ 9Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 10Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
§ 11Beitragsgrundlagenkonto (Pensionskonto); Kontomitteilung
§ 12Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
§ 13Zurechnung
§ 14Ausgleich von Härtefällen
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
§ 15Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgungsgenuss
§ 16Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses
§ 17Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
§ 18Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
§ 19Meldung des Einkommens
§ 20Vorschüsse auf den Witwer-/Witwenversorgungsbezug
§ 21Übergangsbeitrag
Versorgungsbezug der Waise
§ 22Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 23Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin
§ 24Anspruch und Ausmaß des Versorgungsbezuges
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 25Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin/des Beamten
§ 26Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des
überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten/der
überlebenden Ehegattin
§ 27Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 28Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden
Ehegattin und der Waise
Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und
Hinterbliebene
§ 29Kinderzulage
§ 30Ergänzungszulage
§ 31Sonderzahlung
§ 32Vorschuss und Geldaushilfe
§ 33Sachleistungen
§ 34Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund
einer früheren Auslandsverwendung
§ 35Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 36Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen
§ 37Auszahlung der Geldleistungen
§ 38Ärztliche Untersuchung
§ 39Kostenersatz
§ 40Meldepflicht
§ 41Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 42Verjährung
§ 43Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und Anpassung
der wiederkehrenden Leistungen
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 44Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten
des Dienststandes
§ 45Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten
der Ruhestandes
§ 46Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
Unterhaltbezug
§ 47Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen einer
entlassenen Beamtin/eines entlassenen Beamten
§ 48Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen/Beamte des
Ruhestandes
§ 49Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einer ehemaligen
Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
§ 50Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten
und im Ruhestand verbrachten Zeiten
§ 51Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten
§ 52Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 53Wirksamkeit der Anrechnung
§ 54Besonderer Pensionsbeitrag
§ 55Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 56Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte,
die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind
§ 57Anwendungsbereich
§ 58Anspruch auf Ruhebezug
§ 59Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 60Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 61Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 62Ausmaß des Ruhegenusses
§ 63Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
§ 64Zurechnung
§ 65Beitrag
§ 66Solidarbeitrag
§ 67Kinderzurechnungsbetrag
§ 68Besonderer Pensionsbeitrag
§ 69Todesfallbeitrag
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958
geboren sind
§ 70Anwendungsbereich
§ 71Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
§ 72Anwendung dieses Gesetzes auf den Gesamtruhebezug
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte,
die bis zum 31. Dezember 1944 geboren sind, und deren Hinterbliebene
§ 73Anwendungsbereich
§ 74Ruhegenussermittlungsgrundlage und
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 75Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 76Ruhegenusszulage
§ 77Versorgungsgenusszulage
Allgemeine Übergangsbestimmungen- und Schlussbestimmungen
§ 78Übergangsbestimmung zu §§ 25, 58, 62, 63 und 71 –
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von zehn Jahren
§ 79Übergangsbestimmung zu § 60 – Festsetzung des
Durchrechnungszeitraumes
§ 80Übergangsbestimmung zu § 65 – Festsetzung des Beitrages
§ 81Verweise
§ 82Rückwirkung von Verordnungen
§ 83Inkrafttreten
§ 84Außerkrafttreten
Pensionsrechtliche Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin, die Kinder und der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte/Überlebende Ehegattin (Witwer/Witwe) ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem verheiratet gewesen ist.
(5) Kinder sind
(6) Früherer Ehegatte/Frühere Ehegattin ist, dessen/deren Ehe mit der Beamtin/dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(7) Angehörige sind Personen, die im Fall des Todes der Beamtin/des Beamten Hinterbliebene wären.
§ 2
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der für die Vollziehung des Pensionsrechtes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4 sowie der Einkünfte nach § 22 Abs. 11.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald die nach Abs. 1 übermittelten Daten nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen oder zu vernichten.
§ 3
Anwartschaft
(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch:
Ruhebezug
Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt:
(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberührt.
§ 5
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
§ 6
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, deren/dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin/dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablöse rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin/des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin/dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde
§ 7
Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde.
§ 8
Anspruch auf Ruhebezug
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.
§ 9
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z. 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 3 L-DBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55.
§ 10
Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.
(2) Für die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR gebührt der nach Abs. 1 ermittelte Ruhegenuss im Ausmaß von 50%. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten neuerlich der Ruhegenuss allenfalls unter Anwendung des Abs. 3 zu ermitteln.
(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 141 Abs. 2 Z. 1 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,1483 Prozentpunkte pro Monat.
(5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat
(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143b L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,15 Prozentpunkte pro Monat.
(7) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(8) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
(9) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 11
Beitragsgrundlagenkonto (Pensionskonto); Kontomitteilung
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
(2) Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den Daten nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
§ 12
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 13
Zurechnung
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 10 Abs. 1, allenfalls nach Anwendung des § 12 Abs. 1, ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 % nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80 % jedenfalls nicht übersteigen.
§ 14
Ausgleich von Härtefällen
Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin/des Beamten nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 10 Abs. 3 oder 4 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin/des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
§ 15
Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgungsgenuss
(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ab dem auf den Todestag der Beamtin/des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte an ihrem/seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er/sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes der Beamtin/des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich die Beamtin/der Beamte mit ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen.
§ 16
Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten gebührte oder im Falle ihres/seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehrgattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten/der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin/des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(6) Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension/Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
§ 17
Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von E 1503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von E 1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 18
Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 19
Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach § 17 erhöhten oder nach § 18 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der/die Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Prozentsatz nach § 16 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn der/die Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erlangt hat.
§ 20
Vorschüsse auf den Witwer-/Witwenversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 16 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 18 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 41 zu ersetzen.
§ 21
Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Versorgungsbezug der Waise
§ 22
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorangegangene Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung, einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
(7) Zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
1.das Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder 2eine andere Person für ein solches Kind nach § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 367/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
(11) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 29 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage nach § 29 Abs. 3 beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen.
§ 23
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten
(2) Die Eigenschaft eines Waisenkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin
§ 24
Anspruch und Ausmaß des Versorgungsbezuges
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 bis 6 und § 28 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt st, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten/Ehegattinnen dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin/des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin/des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines/einer allenfalls noch verbleibenden Ehegatten/Ehegattin nicht.
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 25
Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin/des Beamten
(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre/seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(2) Ist eine Beamtin/ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin/dem Beamten zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach § 13 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine/ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin/versetzter Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach § 13 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor ihrem/seinem Tod nicht entschieden hat.
(3) § 14 ist sinngemäß auch auf die Hinterbliebenen anzuwenden, sofern deren angemessener Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten sowie der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes nicht gesichert ist.
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter, der/dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 13 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
§ 26
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten/der über
lebenden Ehegattin bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin der Beamtin/des Beamten, der/die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch Tod der Ehegattin/des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
§ 27
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Den Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 28
Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin und der Waise einer/eines im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn/sie ein Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt ihres/seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt die Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise beträgt 60 % der für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin vorgesehenen Abfertigung.
Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 29
Kinderzulage
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin, dessen/deren Haushalt ein Kind der Beamtin/des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwer- /Witwenversorgungsgenuss die Kinderzulage, die der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 30
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehenen Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(6) Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) des Ehegatten/der Ehegattin den für die Beamtin/den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin/der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten/bei der Ehegattin zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist für die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 31
Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 32
Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorschussempfängerin/des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Vorschussempfängerin/dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsraten bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 33
Sachleistungen
Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.
§ 34
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 177b L-DBR, wenn
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 f L-DBR gebührt auf Antrag auch der Beamtin/dem Beamten des Ruhestandes und ihren/seinen Hinterbliebenen.
§ 35
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin/der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 36
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
§ 37
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind der/dem Anspruchsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den gesetzlichen Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der/des Anspruchsberechtigten ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen/Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte oder die/der gesetzliche Vertreterin/Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren/dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(7) Die/Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 38
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet die/der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie/er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie/er der Aufforderung nachkommt. Sie/Er muss aber auf die Folgen ihres/seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 39
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 40
Meldepflicht
(1) Die/Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr/ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres/seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Die Empfängerin/Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres/seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 19 bleibt unberührt.
§ 41
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz verhalten. Leistet die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
§ 42
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
§ 43
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und Anpassung der
wiederkehrenden Leistungen
(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird, noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach § 29 und § 30 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
(3) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten der beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Kommission zur langfristigen Pensionsversicherung (§ 108e ASVG) für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 erforderliche Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr. 142/2004, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 60 Abs. 1 Z. 2 erforderliche Aufwertungsfaktor ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999, durch Verordnung festzusetzen.
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 44
Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Dienststandes
(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu ihrer/seiner Rückkehr ihre/seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem/der Angehörigen der Beamtin/des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr gebühren würde, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die Beamtin/der Beamte abgängig geworden ist oder dass sie/er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten/der Ehegattin und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten im gleichen Verhältnis zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin/des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Angängigwerden der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tage an.
(7) Hat eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr/ihm zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihr/ihm gebührt hätte, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin/der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes der Beamtin/des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 45
Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Ruhestandes
(1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9, und 11 sind im Fall der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 46
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der
überlebenden Ehegattin
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin einer Beamtin/eines Beamten ist die von ihm/ihr hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Unterhaltsbezug
§ 47
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen einer/eines entlassenen Beamtin/Beamten
(1) Dem Angehörigen/Der Angehörigen einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten kann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der/die Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der/die Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des/der Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf den Hinterbliebenen/die Hinterbliebene einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 48
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes
(1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
§ 49
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines
ehemaligen Beamten
des Ruhestandes
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der/die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des/der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem/Der Hinterbliebenen, dessen/deren Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er/sie Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 50
Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 43 sowie § 67 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der/die Angehörige dieser ehemaligen Beamtin/dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener/eine Hinterbliebene zu behandeln.
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten
und im Ruhestand verbrachten Zeiten
§ 51
Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin/des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin/des Beamten anzurechnen. Die Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in den Dienststand oder der Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzurechnen.
§ 52
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin/der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
(3) Die Beamtin/Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen sie/er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre/seine Hinterbliebenen, wenn die Beamtin/der Beamte vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und/oder Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 Z 1. letzter Halbsatz gilt nur für Beamtinnen/Beamte, auf die § 78 nicht anzuwenden ist.
(6) Zeiten nach § 51 Abs. 2 Z. 9 sind abweichend von Abs. 2 Z. 1 auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
§ 53
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
§ 54
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin/der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre/seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin/der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre/seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 150 L-DBR), der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 181 Abs. 2 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin/des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des/der betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne das sie/er, ihre/seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
§ 55
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
(1) Auf Antrag der Beamtin/des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie/er nach § 52 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 54 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse ST09 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin/des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbeitrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin/der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin/den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin/vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr/ihm glaubhaft zu machen.
§ 56
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird eine Beamtin/ein Beamter, die/der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 54 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(3) Die Wiederaufnahme einer Beamtin/eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin/der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre ihren/seinen Dienst ordnungsgemäß versehen kann.
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1945
bis 31. Dezember 1958
geboren sind
§ 57
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 57 bis 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 1945 und 31. Dezember 1958 geboren sind.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes mit Ausnahme des § 11 auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 58
Anspruch auf Ruhebezug
(1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.
§ 59
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 60
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 3 L-DBR (Familienhospiz) beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 74 Abs. 1 Z. 2 L-DBR herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach § 9 Abs. 3.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamtinnen/Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z. 3 300 Beitragsmonate erforderlich.
(4) Die Beitragsgrundlagen sind der Beamtin/dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen.
§ 61
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) Abweichend von § 10 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte frühestens ihre/seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §§ 142 in Verbindung mit § 295a L-DBR bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
(4) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 141 L-DBR 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 62
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
(2) Der Ruhegenuss darf
§ 63
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 64
Zurechnung
(1) Der/Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin/Beamten, die/der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin/des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre, zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) § 14 gilt sinngemäß.
§ 65
Beitrag
(1) Empfängerinnen/Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
(3) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 ist, allenfalls in Verbindung mit § 80 Abs. 1, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 4 bis 7 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(4) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 29 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Die Kinderzulage und der der Zulage nach § 29 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(6) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von denen dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
§ 66
Solidarbeitrag
Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
§ 67
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen sie/er ihr/sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes der Beamtin/des Beamten, das diese/dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltlich Pflege gleichzuhalten.
(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 % des Mindestsatzes nach § 30 Abs. 5.
(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nach § 54 Abs. 2 Z. 3 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Beamtin/den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bemessung zulässig.
(8) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhstand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 68
Besonderer Pensionsbeitrag
Abweichend von § 54 Abs. 4 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 261 Abs. 2 bis Abs. 7 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
§ 69
Todesfallbeitrag
(1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.
(3) Nach einer/einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin/Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin/des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind
§ 70
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 sowie § 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück und der 1. Teil des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 71
Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das der von der Beamtin/dem Beamten bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf vier Kommastellen zu runden ist.
(2) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 1 ist für die Beamtin/dem Beamten ein Ruhebezug nach den §§ 9 und 10 zu bemessen. Dieser Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100 % entspricht.
(3) Nach § 13 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln, wenn
§ 72
Anwendung dieses Gesetzes auf den Gesamtruhebezug
(1) Der Beitrag gemäß § 65 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 80 ist nur vom anteiligen Ruhebezug gemäß § 71 Abs. 1 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Solidarbeitrag gemäß § 66 ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß § 71 Abs. 1 zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
(3) Der Witwer-/Witwenversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 16 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf den Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % des Gesamtruhebezuges gemäß § 70 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
(5) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt der Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 71 Abs. 1 maßgebend sind.
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 1944
geboren sind,
und deren Hinterbliebene
§ 73
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für
(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 74
Ruhegenussermittlungsgrundlage und Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
§ 75
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit einer Beamtin/eines Beamten unter Außerachtlassung
§ 76
Ruhegenusszulage
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 % der Aktivzulage, die der Beamtin/dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat die Beamtin/der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand aufgewertete Aktivzulage zugrunde zu legen.
(3) Wurde die Aktivzulage aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Aktivzulage der Bemessung zugrunde zu legen. Der Beamtin/Dem Beamten, die/der aus verschiedenartigen Verwendungen Aktivzulagen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenusszulage.
(4) Der Beamtin/Dem Beamten, der eine Aktivzulage und eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 L-DBR bezogen hat oder die/der weder die Aktivzulage noch die Verwendungszulage zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezieht, gebührt eine Ruhegenusszulage. Als Bemessungsgrundlage gilt die Aktivzulage unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 L-DBR. § 12 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz ist nicht anzuwenden.
(5) Die Ruhegenusszulage beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Aktivzulage bezogen wurde, 10 % der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(6) Wurde eine Aktivzulage ohne Änderung der Verwendung nach dem 31. Oktober 1996 neu bemessen und in eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 L-DBR umgewandelt, die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhstand bezogen wird, besteht kein Anspruch auf eine Ruhegenusszulage.
§ 77
Versorgungsgenusszulage
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuss (Versorgungsgenusszulage).
(2) Die Versorgungsgenusszulage beträgt
Allgemeine Übergangsbestimmungen- und Schlussbestimmungen
§ 78
Übergangsbestimmung zu §§ 25, 58, 62, 63 und 71 –
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von zehn Jahren
Die §§ 25 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 sind auf Beamtinnen/Beamte, die vor dem 1. Jänner 1996 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(1) Gebührt ein Ruhebezug oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen „252“ im § 60 Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr
Zahl
2005
12
2006
24
2007
36
2008
48
2009
60
2010
72
2011
84
2012
96
2013
108
2014
120
2015
132
2016
144
2017
156
2018
168
2019
180
2020
192
2021
204
2022
216
2023
222
2024
228
2025
234
2026
240
2027
246
2028
252
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.
Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung x Veränderungswert
365
(2) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 1 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird.
–
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des der Ruhestandsversetzung
vorangegangenen Jahres.
(3) Gebührt ein Ruhe- oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert 365
(4) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
–
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.
Lebensmonates vorangegangenen Jahres.
§ 80
Übergangsbestimmung zu § 65 – Festsetzung des Beitrages
(1) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr
Prozentsatz
2005
1,47
2006
1,44
2007
1,41
2008
1,38
2009
1,35
2010
1,32
2011
1,29
2012
1,26
2013
1,23
2014
1,20
2015
1,17
2016
1,14
2017
1,11
2018
1,08
2019
1,05
2020
1,02
2021
0,99
Ab 2022
0,00
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 1 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet.
–
Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert 365
(3) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 8 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7), in dem die Beamtin/der Beamte
ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet.
–
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738.
Lebensmonates folgenden Jahres.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(5) § 65 Abs. 3 gilt nicht für Beamtinnen/Beamte nach § 70 Abs. 1.
§ 81
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 zu verstehen.
§ 82
Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt
werden.
§ 83
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 84
Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt unbeschadet des Abs. 3 das nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 3 treten mit Inkrafttreten diese Gesetzes außer Kraft.
(3) Soweit in anderen Landesgesetzen auf pensionsrechtliche Bestimmungen der Beamtinnen/Beamten des Landes verwiesen wird, bleiben diese Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.
Artikel 2
Änderung des Landes-Dienstrechtes und Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.“
(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
„§ 143a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/sie seinen/ihren 744. Lebensmonat vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 143b
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(1) Der Beamte/Die Beamtin ist auf seinen/ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte/Die Beamtin des Dienststandes, der/die sein/ihr 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner/ihrer Schwerarbeitsmonate, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte/die Beamtin auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten.“
„(3a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.“
„§ 261
Pensionsbeitrag
(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus
(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.
(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.
(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr
Prozentsatz
2005
11,67
2006
11,58
2007
11,50
2008
11,42
2009
11,33
2010
11,25
2011
11,17
2012
11,08
2013
11,00
2014
10,92
2015
10,83
2016
10,75
2017
10,67
2018
10,58
2019
10,50
2020
10,42
2021
10,33
Ab 2022
10,25
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.
–
Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.
Lebensmonates x Veränderungswert
365
(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die
Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.
–
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738.
Lebensmonates folgenden Jahres.
(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.
(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.“
739
740
741
742
743
744
745
746
747
748
749
750
751
752
753
754
755
756
757
758
759
760
761
762
763
764
765
766
767
768
769
770
771
772
773
774
775
776
777
778
779
ab 1. Jänner 1959
780
§ 295b
Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
(1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
Bis einschließlich 31. Dezember 1954
60
61
62
63
64
(2) Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Abs. 1 zählen:
„(9) Die Änderung der Anlage zum Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, Teil A, Abschnitt II durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(10) Die Einfügung des § 48a, § 143a, § 143b, § 181 Abs. 3a, § 295a und § 295b sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 56 Abs. 3 Z. 1, § 140, § 181 Abs. 2, § 261 und § 289 Abs. 2 vierter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Landes-Nebengebührenzulagengesetzes
Das Steiermärkische Landes-Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 29/2003,
wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte
und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:
(1) Der überlebenden Ehegattin/Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Arztes/der Ärztin folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Arzt/die Ärztin an seinem/ihrem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Die überlebende Ehegattin/Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie/er am Sterbetag des Arztes/der Ärztin das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Die überlebende Ehegattin/Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Arztes/der Ärztin geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Arzt/die Ärztin mit seiner früheren Ehegattin/ihrem früheren Ehegatten wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen.“
„§ 31
Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Arzt/der Ärztin gebührte oder im Falle seines/ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er/sie an seinem/ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Arztes/der verstorbenen Ärztin errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage der/des überlebenden oder verstorbenen Ehegattin/Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Arztes/der Ärztin.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(6) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegenusses bleibt bei der Bemessung des Witwen-/Witwerversorgungsgenusses außer Betracht.“
„§ 31a
Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 31 Abs. 4) der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von e 1503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von e 1503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmals im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.“
„§ 31b
Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen
(§ 31 Abs. 4) der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 31 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“
„(6) Die Änderung der §§ 29, 31 und 31a sowie die Einfügung des § 31b durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Jänner 2009, in Kraft.
(7) Die Änderung der §§ 26a und 49 sowie der Entfall des § 47 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes
Das Gesetz vom 7. Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2008, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Bestimmung des § 64 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.“
„(1) 80 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 24 sind die §§ 16 bis 18 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages tritt.“
„(2) Die Bestimmung des § 64 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.“
„(1) 80 % des Bezuges nach § 30 Abs. 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.“
„(12) Die Änderung des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Jänner 2009, in Kraft.
(13) Die Änderung des § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 27, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38 Abs. 3, § 41i Abs. 4 und § 41k sowie der Entfall des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
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