Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds- Gesetz 2006 geändert wird
LGBL_ST_20090112_1Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds- Gesetz 2006 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2009 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Oktober 2008, mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006, LGBl. Nr. 6/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Tätigkeit des Fonds ist an den Prinzipien des Gender-Mainstreamings orientiert und hat Anwendung und Umsetzung der Gender-Kriterien zu berücksichtigen. Weiters orientiert sich der Fonds bei seiner Tätigkeit an den ,Gesundheitszielen Steiermark‘ und ist verantwortlich für die Koordination der Public Health-Grundsätze.“
„(1) Der Fonds hat folgende Organe:
„(9) Die Gesundheitsplattform hat zur Vorbereitung der Sitzungen der Plattform ein Präsidium einzurichten, das sich wie folgt zusammensetzt:
„(10) Die Gesundheitsplattform hat zur Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen bzw. zur fachlichen Beratung der Gesundheitsplattform einen ExpertInnenbeirat einzurichten, der sich aus folgenden – möglichst nicht der Plattform angehörenden – Mitgliedern zusammensetzt:
(11) Die Gesundheitsplattform hat weiters einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium den ExpertInnenbeirat dabei unterstützt, seine Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.
(12) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse einrichten.
(13) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 6 Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.“
18.§ 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vertretung des Fonds nach außen obliegt dem/der Vorsitzenden und den gemeinsam vertretenden GeschäftsführerInnen. Der/Die Vorsitzende kann sich bestimmte Vertretungshandlungen vorbehalten und ist gegenüber den GeschäftsführerInnen hinsichtlich deren in § 9a geregelten Tätigkeiten weisungsbefugt.“
„§ 9a
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird von zwei GeschäftsführerInnen ausgeübt, von denen eine/einer auf Vorschlag der/des Vorsitzenden, die/der andere auf Vorschlag der/des stellvertretenden Vorsitzenden von der Landesregierung bestellt und bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden kann.
(2) Die GeschäftsführerInnen haben für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 9 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso haben sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.
(3) Dem Aufgabenbereich der GeschäftsführerInnen zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.
(4) Die GeschäftsführerInnen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform vom/von der Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.“
20.§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gesundheitsplattform hat die Leistungsabgeltung nach § 3 Abs. 1 sicherzustellen und im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich (§ 3 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
„(6) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsicht über die Schiedskommission das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten.“
(1) Die Änderung der §§ 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie die Einfügung des § 9a und des § 14a durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Jänner 2009, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Änderung des § 12 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Jänner 2009, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesHirt
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.