Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Dezember 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg geändert wird
LGBL_ST_20081222_121Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Dezember 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 121/2008 Stück 36
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Dezember 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I
Nr. 123/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg bestimmt wird, LGBl. Nr. 91/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 2 lautet:
„§ 2
Schongebietsgrenzen
(1) Grenzbeschreibung Einzugsgebiet Zentralbrunnen:
Ausgehend von der Abzweigung der Landesstraße Halbenrain–Dietzen von der Bundesstraße im Zentrum von Halbenrain folgt die Grenze gegen den Uhrzeigersinn der Landesstraße nach Dietzen bis zum Hochwasserschutzdamm nach dem Ortsende von Dietzen. Von hier folgt die Grenze dem Hochwasserschutzdamm in Richtung Süden bis zur Mur bei Kilometerstein IV 50, weiter entlang dem nördlichen Murufer bis zum ASVÖ-Sportgelände von Bad Radkersburg. Vor diesem Sportgelände zweigt die Schongebietsgrenze nach Norden ab und verläuft westlich des Sportgeländes bis zur Brücke über das erste Gerinne (Schinderbach). Diesem Gerinne folgt die Grenze in östlicher Richtung bis zur Mündung in den Drauchenbach. Von hier folgt die Grenze dem Drauchenbach flussabwärts bis zur Brücke an Kote 207. An dieser Kote zweigt die Grenze nach Norden ab, folgt dem Fahrweg bis zur Gemeindestraße, biegt in diese nach links ein und folgt ihr bis zur Landesstraße Laafeld–Bad Radkersburg. Dieser Landesstraße folgt sie in westlicher Richtung bis zur Abzweigung des Kotzbeckweges, welchem sie nach Norden folgt. An der Kreuzung des Dorfkapellenweges (Nr. 106) mit dem Kotzbeckweg schwenkt sie nach Westen, um bei der ersten Abzweigung in den nach Norden führenden Weg Nr. 22, Laafeld-Zeltingweg, einzubiegen. Diesem folgt die Grenze nach Norden, bis zur Kote 206 (Kreuzung bei ,Lange Äcker‘) und weiter, bis ein unbenannter Feldweg links abbiegt. Diesen entlang führt die Grenze nach Nordwesten bis zur Einmündung in die L 261 Zeltinger Straße, der sie kurz nach Südwesten folgt. Danach biegt sie in nordwestliche Richtung in den Hinteren Bahnhofweg ab, an dessen Ende sie auf die Bahnlinie Bad Radkersburg–Spielfeld trifft. Nun führt die Grenze die Bahntrasse entlang bis zur Kote 216 an der Gemeindestraße von Goritz bei Radkersburg nach Halbenrain. Diese Straße entlang führt die Grenze Richtung Westen, führt über die Brücke des Hartlbaches, dreht in Südwest-Richtung und trifft schließlich auf die Bundesstraße von Bad Radkersburg nach Halbenrain. Der Bundesstraße folgt die Grenze in Westnordwest-Richtung bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
(2) Grenzbeschreibung Einzugsgebiet Brunnen Dedenitz:
Beginnend bei der Kote 206 (Kreuzung bei ,Lange Äcker‘) folgt die Grenze dem Oberlaafeld-Dedenitzweg nach Osten bis zur Kreuzung mit der Landesstraße von Dedenitz nach Zelting (L 240). Von hier folgt die Grenze der Landesstraße nach Nordwesten, dreht nach Norden, die Kreuzung mit dem Fahrweg an Kote 207 (Bildstock) geradeaus querend bis zur nächsten Kreuzung mit dem Fahrweg an der KG.-Grenze Zelting-Dedenitz. Hier biegt die Grenze in den Fahrweg Richtung Westen ein und folgt ihm bis zur ersten Abzweigung eines Fahrweges. Hier zweigt die Grenze nach Norden ab und folgt den Fahrweg entlang der KG.-Grenze bis zu einem West-Ost verlaufenden Graben (Bezirkskanal). Diesem Graben folgt die Grenze am Südrand eines Waldstückes in westlicher Richtung bis zur Brücke der Landesstraße Bad Radkersburg– Zelting bei Kote 208 (L 261). Die Grenze quert diese Landesstraße und verläuft weiter entlang eines Fahrweges am Ostrand eines Waldstückes nach Norden, zweigt an der ersten Abzweigung in einen Fahrweg Nr. 12, Gallineggweg I, in westliche Richtung ab. An der folgenden ersten Kreuzung biegt die Grenze in einen nach Norden führenden Fahrweg Nr. 54, Hauswiesenweg II, ein, um sodann auf den Weg Nr. 9, Goritz-Zeltingweg, zu treffen. Diesem Weg folgt die Grenze in westlicher Richtung bis zum Feuerwehrhaus Goritz, von dort geradeaus weiter entlang dem Weg Nr. 55, Dorfstraße Goritz, bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 204 von Goritz bei Radkersburg nach Bad Radkersburg. Dieser Landesstraße folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zum Ortsende von Goritz bei Radkersburg. Hier biegt die Grenze in den ersten nach Westen abzweigenden Fahrweg Nr. 1, Zinsackerweg, ein und folgt diesem (Sackgasse) bis Pridahof und weiter bis zur Kreuzung mit dem Weg Nr. 5, Pridahofweg, folgt diesem in südliche Richtung bis zur Abzweigung des Weges Nr. 60, Dorfweg-Pridahof. Diesem Weg folgt die Grenze bis zur Gemeindestraße Goritz bei Radkersburg–Halbenrain, Halbenrainweg, bis zur Brücke über den Ledererbach. Von hier folgt die Grenze dem Ledererbach nach Süden bis zur Bahnlinie Bad Radkersburg– Spielfeld. Diese entlang führt die Grenze nach Südosten bis zum Hinteren Bahnhofsweg. Auf diesem führt sie nach Südosten, wechselt kurz nach Nordosten in die L 261 Zeltingerstraße, biegt dann in südöstliche Richtung in einen unbenannten Feldweg ab, dem sie bis zur Kreuzung mit dem Laafeld-Zeltingweg folgt. Diesen entlang führt die Grenze nach Süden bis zur Kote 206 (Kreuzung bei ,Lange Äcker‘), dem Ausgangspunkt.“
„§ 4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten und Maßnahmen, die nur auf bestimmte Weise zulässig sind
(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind im gesamten Schongebiet (§ 2) nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden.“
lehmiger Sand auf Schotter, Zustandsstufe 3, 4 und 5D; Sand; anlehmiger Sand; stark sandiger Lehm auf Schotter (stark austragsgefährdete Böden)
115
lehmiger Sand, stark sandiger Lehm
160
sandiger Lehm, Lehm, Lehm auf Ton
175
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