Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 erlassen und das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20081029_105Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 erlassen und das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2008 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 erlassen und das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat – Artikel 1 in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG)
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
§1Persönlicher Geltungsbereich
Fachliche Anstellungserfordernisse und deren Nachweis
§ 2Fachliche Anstellungserfordernisse
§ 3Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter
§ 4 Vorgehen bei Fehlen geeigneter Bewerberinnen/Bewerber
§ 5Nachweis der Prüfungen und geforderten Sprachkenntnisse
§ 6 Nostrifikationspflicht
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
§ 7 Kreis der begünstigten Personen
§ 8Berufsqualifikationen
§ 9 Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 10 Ausgleichsmaßnahmen
§ 11Anerkennung in anderen Bundesländern
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12Verweise
§ 13 Gemeinschaftsrecht
§ 14Inkrafttreten
§ 15Außerkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner, (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
Fachliche Anstellungserfordernisse und deren Nachweis
§ 2
Fachliche Anstellungserfordernisse
Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
§ 3
Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter
Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.
§ 4
Vorgehen bei Fehlen geeigneter Bewerberinnen/Bewerber Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.
(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.
§ 6
Nostrifikationspflicht
Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
§ 7
Kreis der begünstigten Personen
(1) Auf Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates oder Drittstaatsangehörige, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.
(2) Drittstaatsangehörige, die in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigt sind, werden auf dem Gebiet der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie österreichische Staatsangehörige behandelt (Art. 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG).
§ 8
Berufsqualifikationen
(1) Personen, die unter § 7 fallen, darf die Anstellung nach § 1 sowie die Ausübung eines solchen Berufes nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.
(3) Nach erfolgter Anerkennung der Ausbildung ist die antragstellende Person vorbehaltlich allfällig erforderlicher Sprachkenntnisse berechtigt, den betreffenden Beruf auszuüben.
§ 9
Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
(3) Ferner kann die Landesregierung die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im § 2 geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Landesregierung an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
§ 10
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung darf im Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Ausbildungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(3) Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen sind von der Landesregierung einzurichten bzw. abzuhalten. Allfällige Zusatzausbildungen bei Anpassungslehrgängen haben sich auf wesentliche Ausbildungsdefizite zu beschränken. Eignungsprüfungen betreffen ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person, die zur Ausübung der im § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist von der Landesregierung zu bestätigen.
§ 11
Anerkennung in anderen Bundesländern
Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Sinne der §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 15
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.
Artikel 2
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss fachlich für die jeweilige Verwendung ausgebildet sein. Die fachliche Qualifikation ist für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten gegeben, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen dieser Personen gelten die §§ 6 bis 11 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richtet sich nach § 26.“
„(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter, die Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter durch Verordnung zu erlassen. Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit mit Kindern, spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen und spezielle organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.“
„(5) Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gelten die §§ 7 bis 10 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 64
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
„(5) Die Änderungen der §§ 16, 26 Abs. 2 und 5 sowie §§ 63 und 64 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.