Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)
LGBL_ST_20080925_99Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2008 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)
Auf Grund des § 142 und des § 162 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Allgemeine Bestimmungen
§ 2Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 3Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
§ 5Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
§ 6Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und
Arbeitsvorgänge
§ 7Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 8Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 9Verweise
§ 10Gemeinschaftsrecht
§ 11Inkrafttreten
§ 12Außerkrafttreten
AnhangSicherheitsabstand beim Fällen
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so gelten die Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiter.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
(3) Für die Ausbildung vorgesehene Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei einer bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 99 STLAO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO) zu treffen.
§ 2
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Folgende Arbeiten sind verboten:
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden (beispielsweise in einer Apparatur), dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für Jugendliche überschritten werden, sowie Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen nicht ionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen. Diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 Abs. 22 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 4
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
§ 5
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z. 1 bis 13 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 nur dann beschäftigt werden, wenn diese ausdrücklich in der Bedienungsanleitung berücksichtigt sind und dies gefahrlos möglich ist.
§ 6
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Verboten sind folgende Arbeiten:
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Landarbeiter- und die Landwirtschaftskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretungen zu hören.
§ 8
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
§ 9
Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf
folgende Fassungen zu verstehen:
§ 10
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
–Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994, S. 12.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
§ 12
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anhang
Sicherheitsabstand beim Fällen
Die Durchführung der Fällung nach der Variante mit mehreren Personen im Gefahrenbereich darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstfacharbeitern/ Forstfacharbeiterinnen ausgeführt werden.
© Jeder Arbeitnehmer/Jede Arbeitnehmerin macht in diesem Falle seinen Stamm und Rückweiche (Fluchtweg) frei und bestimmt die Fällrichtung. Dabei kann eine Absprache mit dem Arbeitskollegen/der Arbeitskollegin erforderlich sein.
© Ein Arbeiter/Eine Arbeiterin beginnt mit der Fällung, welche er/sie im Regelfalle alleine durchführt. Vor dem Beginn der Fällung (Ansetzen des ersten Fällschnittes) haben sich die Mitglieder der Arbeitspartie im Umkreis einer halben Baumlänge (höchstens 15 Meter) in sicherer Position aufzuhalten und dabei folgende Funktionen zu erfüllen:
‚ Die sichere Position (Rückweiche) soll die Gefährdung von herabfallenden Ästen, das Hoch-, Seitwärtsschnellen und Zurückrutschen des Stammes ausschließen. Das heißt in der Regel Aufenthalt außerhalb des Kronendaches, vom Stammfuß seitlich bis schräg, aber nicht weiter als 15 Meter entfernt.
Aufgabe der Mitglieder: Überwachung der Fällung, Beobachtung der Krone des zu fällenden Baumes, Warnung des Fällers vor allen auftretenden Gefahren. ‚ In Ausnahmefällen Mithilfe bei der Fällung, beispielsweise beim Keilen von schwierigen Bäumen (beim Zufallbringen von Hängern und dergleichen). ‚ Beobachtung des Gefahrenbereiches (sollte sich jemand nähern, ist die sofortige Unterbrechung der Fällung zu veranlassen). ‚ Ab dem Warnruf „Baum fällt!“, welcher rechtzeitig zu geben ist (spätestens vor dem Fällschnitt, noch vor dem Umkeilen), ist das Hauptaugenmerk auf die Krone des zu fällenden Baumes und bei Bedarf der benachbarten Kronen zu richten.
© ArbeitnehmerInnen können den Gefahrenbereich vor Beginn der Fällarbeit verlassen – wenn ihre Anwesenheit bei der Fällung nicht erforderlich ist –, um beispielsweise Motorsägeninstandsetzungsarbeiten durchzuführen, aber auch, um den Gefahrenbereich von außen abzusichern. © Hat jedes Mitglied der Arbeitspartie einen Baum gefällt, beginnen alle gleichzeitig – wenn dies auf Grund der Gegebenheiten möglich ist – mit den weiteren notwendigen Arbeiten.
Sofern das Grundprinzip beibehalten wird, sind Abweichungen möglich, wenn die Umstände diese sinnvoll erscheinen lassen.
Variante: Fällung mehrer Bäume nacheinander durch die Arbeitsgruppe 1 =
Schwenkbereich der Motorsäge; Kronenprojektionsfläche: Gefährdung durch
herabfallende Äste
2 = Im Bereich der gewählten Rückweiche ist ein Aufenthalt weiterer
Personen möglich
3 = Gefährlichster Bereich: 15 Meter bis halbe Baumlänge
4 = Gefahrenbereich: eineinhalb- bis zweifache Baumlänge
Ablauf der Arbeitsschritte:
Baum beurteilen,
Fällrichtung und Rückweiche bestimmen,
Arbeitsplatz und Rückweiche freimachen,
Fällung nacheinander,
Aufarbeitung beginnt erst, wenn kein weiterer Baum zur Fällung vorbereitet wurde.
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