Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Tanzschulgesetz, das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden
LGBL_ST_20080724_77Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Tanzschulgesetz, das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2008 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Berufsjägerprüfungsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Tanzschulgesetz, das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen – StGAB
Artikel 2 Änderung des Berufsjägerprüfungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997
Artikel 4 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes
Artikel 6 Änderung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes der
Bediensteten des Landes Steiermark
Artikel 7 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Artikel 8 Inkrafttreten des Artikels 7
Artikel 9 Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962
Artikel 10 Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der
Landeshauptstadt Graz 1956
Artikel 11 Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Artikel 1
Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen –
StGAB
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§1Sachlicher Geltungsbereich
§2Persönlicher Geltungsbereich
Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 3 Berufsqualifikationen
§ 4 Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Führen von Berufsbezeichnungen
§ 7 Sprachkenntnisse
§ 8 Diskriminierungsverbot
§ 9 Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer
Tätigkeit
Schlussbestimmungen
§ 10 Behörden
§ 11 Verweise
§ 12 Gemeinschaftsrecht
§ 13 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausübung von Berufen sowie für den Zugang zu diesen, soweit die Gesetzgebung diesbezüglich in die Zuständigkeit des Landes fällt.
(2) Folgende Gesetze bleiben unberührt:
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern.
(2) Drittstaatsangehörige, die in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigt sind, werden auf dem Gebiet der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie österreichische Staatsangehörige behandelt (Artikel 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG).
Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 3
Berufsqualifikationen
(1) Personen gemäß § 2 darf der Zugang zu Berufen sowie deren Ausübung, für die nach landesrechtlichen Vorschriften ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 13 Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlich ist, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.
§ 4
Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
(3) Ferner kann die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
(4) Wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaates müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(5) Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsmitgliedstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.
(6) Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(8) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
§ 5
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Behörde hat in den Bescheid nach § 4 Abs. 1 die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung aufzunehmen, wenn
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
§ 6
Führen von Berufsbezeichnungen
Wenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 4 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.
§ 7
Sprachkenntnisse
Soweit in landesrechtlichen Bestimmungen Sprachkenntnisse verlangt werden, sind solche ausreichend, die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlich sind.
§ 8
Diskriminierungsverbot
Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer festgelegt und diese gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.
§ 9
Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit
(1) Personen mit einer Staatsangehörigkeit nach § 2, die in einem dieser Staaten rechtmäßig beruflich niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung desselben Berufs in der Steiermark befugt. Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
(2) Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsmitgliedstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates verwendet.
(3) Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
(4) In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 6, 7 und 9 der Berufsqualifikationsrichtlinie bleiben unberührt.
Schlussbestimmungen
§ 10
Behörden
Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
§ 11
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel 2
Änderung des Berufsjägerprüfungsgesetzes
Das Berufsjägerprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird geändert wie folgt:
(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung ,Berufsjäger‘ zu.
(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung."
(1) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, dies mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildungen anzuwenden ist.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Die näheren Bestimmungen für die Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen sind in der Berufsjäger-Ausbildungsordnung zu regeln."
„(2) Die Änderung der §§ 1 und 2, die Einfügung des § 5a und der Überschriften zu den §§ 3, 4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997
Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, LGBl. Nr. 58/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, wird geändert wie folgt:
„(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet."
„(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt."
„§ 2a
Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf
(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreis nach § 2 Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der Landsregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:
(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen nur beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat."
„(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.
(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen."
„§ 19
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(2) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung richten sich nach dem StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark."
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 4, § 19 und § 30a, die Einfügung des § 2a sowie der Entfall des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird geändert wie folgt:
(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes zur Heranbildung von Berg- und Schiführern und die nach Abschluss dieser Lehrgänge abgelegte Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge (Prüfungen) die in den §§ 9 und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfasst und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Vollendung des 19. Lebensjahres und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6 lit. f) gefordert sind.
(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(4) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung."
„(3) Die Änderung des § 4 Abs. 1 lit. a und § 13 sowie die Einfügung des § 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes
Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000, wird geändert
wie folgt:
„§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Betriebsbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
(2) Die Verlässlichkeit nach Abs. 1 Z. 3 ist nicht gegeben, wenn
(3) Der Bewilligungswerber hat die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Zeugnisse und Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die fachliche Befähigung ist gegeben, wenn der Bewilligungswerber
„(2) Zur Tanzlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 erfüllen, wobei § 4 Abs. 2 Z. 2 nicht anzuwenden ist."
„§ 13
Anerkennung von ausländischen Tanzlehrerausbildungen
(1) Die Nachweise über
(2) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steier-märkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB.
(3) Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid durch die Landesregierung. Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines Staatsangehörigen nach Abs. 2 durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(5) Die Anerkennung der Ausbildung berechtigt dazu, den Tanzlehrerberuf unter der Berufsbezeichnung ,Tanzlehrerin/Tanzlehrer‘ auszuüben und das Tanzlehrerabzeichen zu führen. Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Abs. 2 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt, dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 11 zu tragen."
Artikel 6
Änderung des Dienstrechts und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes
Steiermark
Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden."
„(8) Die Änderung der §§ 10 und 303 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
Artikel 7
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 2d
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Gemeindevorstand zuständig."
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Gemeindevorstand zuständig."
„(13) Die Einfügung der §§ 2a und 40c durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
Artikel 10
Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Stadtsenat zuständig."
„(17) Die Einfügung der §§ 4a und 144b durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
Artikel 11
Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 2b
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Stadtsenat zuständig."
„(12) Die Einfügung der §§ 2b und 38 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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