Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden (Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung) [CELEX-Nr. 32002L0091]
LGBL_ST_20080704_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden (Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung) [CELEX-Nr. 32002L0091]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2008 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden (Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung)
Auf Grund des § 43b Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
?1.Anbindeleitung: Verbindung zwischen Steigleitung und Heizkörper.
?2.Außeninduzierter Kühlbedarf (KB*): Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die
inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).
?3.Charakteristische Länge (lc): Ein Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes.
?4.Endenergiebedarf (EEB): Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen
energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes.
?5.Haustechniksystem: Jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.
?6.Heizenergiebedarf (HEB): Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
?7.Heizgradtagzahl (HGT): Jährliche Heizgradtage HGT12/20.
?8.Heiztechnikenergiebedarf: (HTEB): Verluste des Heiztechniksystems.
?9.Heizwärmebedarf (HWB): Wärmemenge, die den konditionierten Räumen
zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
§ 2
OIB-Richtlinie 6
(1) Den in § 43 Abs. 2 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird jedenfalls entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (Anlage), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 2 anzuwenden ist, eingehalten wird.
(2) Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle, ist nicht anzuwenden.
(3) Die Anlage (OIB-Richtlinie 6) sowie die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und -sonstigen technischen Regelwerke und der OIB-Berechnungsleitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden", jeweils Ausgabe April 2007, auf die in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung genommen werden.
§ 3
Gemeinschaftsrecht
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/667/A).
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juli 2008, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärmedämmverordnung, LGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.