Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Steiermärkische Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1028/1 AB EZ 1028/4]
LGBL_ST_20080704_60Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Steiermärkische Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1028/1 AB EZ 1028/4]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2008 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
1a.Vor dem I. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Öffentlichkeit der Straßen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
§ 4Feststellungsverfahren
§ 5Gemeingebrauch
§ 6Öffentlicherklärung von Privatstraßen
II. Abschnitt
Einteilung der Straßen
§ 7Gattungen von öffentlichen Straßen
§ 8Erklärung, Änderung und Endigung
§ 9Straßenverzeichnisse
§ 10Straßenbauwerke
III. Abschnitt
Straßenverwaltung
§ 11Verwaltung von Landesstraßen
§ 12Verwaltung von Gemeindestraßen
§ 13Gemeindeaufsicht
IV. Abschnitt
Verpflichtungen, betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße
A. Allgemeine Bestimmungen
a)Verpflichtungen der Straßenverwaltung
§ 14Anlage von Landesstraßen
§ 15Gestaltung von Straßenbauwerken
§ 16Erhaltungspflicht
§ 16a Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen
§ 17(entfallen)
b)Verpflichtungen der Straßenbenützer
§ 18Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen
§ 19Straßenerhaltungsbeiträge
§ 20Beitragsleistung
§ 21Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen
§ 22Naturalleistungen
§ 23Bestehende Verpflichtungen
c)Verpflichtungen der Anrainer
§ 24Bauliche Anlagen und Einfriedungen
§ 25Sonstige Anliegerverpflichtungen
§ 25aAnschlüsse an Straßen
§ 26Straßenreinigung, Schneeräumung
§ 27Duldungspflichten und Schadenersatz
d)Verpflichtungen der Gemeinden
§ 28Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken
§ 29Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen
B. Besondere Bestimmungen
a) Landesstraßen
§ 30Kostentragung
§ 31Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz
§ 32Erhaltung
b) Eisenbahn-Zufahrtstraßen
§ 33Entstehung, Auflassung und Kostentragung
§ 34Ausgestaltung
§ 35Kostenvorschüsse
§ 36Erhaltung
§ 37Zufahrtsstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus-Bahnhöfen
c) Konkurrenzstraßen
§ 38Ausbau und Erhaltung, Kostentragung
d) Gemeindestraßen
§ 39Pflicht zur Herstellung und Erhaltung
§ 40Ausgestaltung
§ 41Hand- und Zugdienste
§ 42(entfallen)
§ 43Bestehende Verpflichtungen
§ 44(entfallen)
e) Öffentliche lnteressentenwege
§ 45Herstellung und Erhaltung, Weggenossenschaften
§ 46Endigung
V. Abschnitt
Verfahren; Enteignung
§ 47Ermittlungsverfahren und Bescheid
§ 48Umfang des Enteignungsanspruches
§ 49Enteignungsbehörden
§ 50Enteignungsverfahren
§ 51Betretungsbewilligung
VI. Abschnitt
Verfügung zur Sicherung des Ausbaues von Straßen
§ 52Straßenplanungsgebiet
§ 53(entfallen)
VII. Abschnitt
Allgemeine und Schlussbestimmungen
§ 54Besondere Inanspruchnahme
§ 55Beschädigung von Straßenanlagen
§ 56Strafbestimmungen
§ 57Ersatzvornahme
§ 58Kundmachung
§ 58aEigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 58bVerweise
§ 59Außerkrafttretensbestimmungen
§ 60Zeitliche Geltung
§ 61Inkrafttreten von Novellen"
1b.Die aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlichen Paragrafenüberschriften
werden im Gesetzestext nach der jeweiligen Paragrafennummer eingefügt.
„(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen."
„(6) Auf in Aktionsplänen gemäß Steiermärkischem Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, LGBl. 56/2007, vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektivöffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet."
„§ 24
(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:
Grenze bei LandesstraßenGrenze bei Gemeindestraßen Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes15 m5 m
Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern5 m2 m
(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten Zonen ist zu messen:
(3) Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen."
„(2a) Bei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert."
10.§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung."
„(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,
–die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl.,
–die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätzen, Haltestellenbuchten, Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten sowie
–die für die Durchführung von Maßnahmen, die eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden,
erforderlich sind."
„§ 49
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchauszüge anzusuchen, und zwar bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 lit. b bei der Landesregierung, bei allen anderen Straßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht im Sinne des § 13 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zur Anmerkung anzuzeigen."
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
–Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003."
„§ 60
Zeitliche Geltung
Dieses Gesetz wurde mit LGBl. Nr. 154/1964 wiederverlautbart. Seit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 1964, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.
§ 61
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung der §§ 3 und 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 1 Z. 4, des § 8 Abs. 3, der §§ 11, 12 und 13, des § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 1, der Überschrift vor § 28, des § 28 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 35 und § 39 Abs. 1 und 2, der §§ 40, 41 und 43 Abs. 1, des § 45 Abs. 2 und 3, des § 46, der Überschrift des V. Abschnittes, des § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 3, der §§ 51 und 52 Abs. 2, der Umnummerierung des VIII. Abschnittes, des § 56 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1, Einfügung des § 58a sowie der Entfall der §§ 17, 42, 44, 45 Abs. 6, des § 48 Abs. 2, des § 49 Abs. 2 und des VII. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 195/1969 ist mit 27. November 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neuerlassung der §§ 47 und 48 Abs. 1, des § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1973 ist mit 2. Februar 1973 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 48 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 133/1974 ist mit 18. Oktober 1974 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 56 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft -getreten.
(5) Die Änderung des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2002 ist mit 1. April 2002 in Kraft getreten.
(6) Die Änderung des § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 48 Abs. 1, die Einfügung der §§ 16a und 25a sowie der Entfall des § 11 Abs. 2 bis 6 und des § 25 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2002 ist mit 20. August 2002 in Kraft getreten.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2, 3 und 4, des § 7 Abs. 1 Z. 4, § 16a Abs. 3, des § 24, des § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2, 3, und 5 und des § 56, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 2 Abs. 3, des § 16a Abs. 6, des 25a Abs. 2a, des § 49 Abs. 2, § 58b und des § 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juli 2008, in Kraft."
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