Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird
LGBL_ST_20080619_57Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2008 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2007, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III in der Entlohnungsklasse
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe r
(3) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV in der Entlohnungs-klasse
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsklasse
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe k
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe kb
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe s
„(11) Die Änderung des § 17 Abs. 1 lit. b, § 17 Abs. 2 und 3 sowie die Anfügung des § 45 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
„§ 45
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 57/2008
(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,b‘, die am 31. Dezember 2007 der Dienstnehmergruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘.
(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt jene Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe ,s‘, die dem Gehalt des Vertragsbediensteten ohne Überleitung in die Entlohnungsgruppe ,s‘ am 1. Jänner 2008 zuzüglich e 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Entlohnungsgruppe ,b‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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