Gesetz vom 22. April 2008, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird
LGBL_ST_20080619_56Gesetz vom 22. April 2008, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2008 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. April 2008, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Gehalt wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe, in den Verwendungsgruppen K, KB und S ausschließlich durch Gehaltsstufen bestimmt."
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der Dienst-klasse
in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
„(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der Dienst-klassein der Gehalts-stufein der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufein der Dienstklasse
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe K
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe KB
in der Gehaltsstufe
in der Entlohnungsgruppe S
„(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind."
„(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2008 beträgt 1,017.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 Euro betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
„(15) Die Änderung des § 16a Abs. 2 Z. 6, § 68 Abs. 5, § 69 Abs. 1, 4 und 6, § 73 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 Z. 1 sowie § 142 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 142 Abs. 4 und 5 sowie die Anfügung des § 150 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(16) Die Änderung des § 55b Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 4, § 74 Abs. 1 Z. 2 und § 75a Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2008, in Kraft."
„§ 150
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 56/2008
(1) Beamte der Verwendungsgruppe ,B‘, die am 31. Dezember 2007 der Beamtengruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Geriatische Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘.
(2) Dem Beamten gebührt jene Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe ,S‘, die dem Gehalt des Beamten ohne Überleitung am 1. Jänner 2008 zuzüglich e 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Verwendungsgruppe ,B‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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