Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2008 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Steiermärkische Vergabe- Pauschalgebührenverordnung)
LGBL_ST_20080508_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2008 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Steiermärkische Vergabe- Pauschalgebührenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.05.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2008 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2008 über die Höhe
und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 und Abs. 4 des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes – StVergRG, LGBl. Nr. 154/2006, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag gemäß §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für
(2) Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 11 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, dann ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag voll gemäß Abs. 1 zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(4) Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 nur auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nach den bundesrechtlichen Vergabevorschriften nicht erreicht, dann ist die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag vor der Bekanntmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§ 7 Abs. 5 Steiermärkisches Vergabe-Rechtsschutzgesetz – StVergRG) oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, dann sind der Antragstellerin/dem Antragsteller 50 % der entrichteten Pauschalgebühr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuerstatten. Wird ein Antrag nach Bekanntmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, dann sind der Antragstellerin/dem Antragsteller 20 % der entrichteten Pauschalgebühr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuerstatten.
§ 2
Entrichtungsarten
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte erfolgen.
§ 3
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen fortzuführen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Mai 2008, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 71/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2006, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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