Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Februar 2008, mit der der Grundwasserkörper Hügelland zwischen Mur und Raab als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden
LGBL_ST_20080229_18Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Februar 2008, mit der der Grundwasserkörper Hügelland zwischen Mur und Raab als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2008 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Februar 2008, mit der der Grundwasserkörper Hügelland zwischen Mur und Raab als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden
Auf Grund des § 33f Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Der Grundwasserkörper Hügelland zwischen Mur und Raab mit der Bezeichnung GK 100183 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat und Atrazin als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.
§ 2
Abgrenzung des Beobachtungsgebietes
(1) Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Hügelland zwischen Mur und Raab erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 3
Aufzeichnungspflichten
(1) Im Grundwasserkörper Hügelland zwischen Mur und Raab ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen stickstoffhältige Stoffe in den Grundwasserkörper gelangen können, verpflichtet, Aufzeichnungen über den Anfall, den Verbleib und die Ausbringung dieser Stoffe zu führen. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind Hausgärten mit einem Flächenausmaß von unter 0,20 ha.
(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
(3) Stickstoffhältige Stoffe sind insbesondere Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Kompost, Klärschlamm, Klärschlammkompost, Gärsubstrate, stickstoffhältige Auftaumittel.
(4) Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Unterlagen über den Bezug und die Abgabe von stickstoffhältigen Stoffen sind für die Dauer des Geltungsbereiches dieser Verordnung (§ 4) aufzubewahren.
(5) Den Organen der Behörde, der Gewässeraufsicht und der Wasserwirtschaft ist über Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Rechnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
§ 4
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2008, in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Wegscheider
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