Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20071227_105Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2007 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf Grundlage der für das Jahr 2008 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2008 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1) Fondskrankenanstalten
(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH Leoben,
Standort Eisenerz
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg126,90
(4) Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den -Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, die Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten am LKH Leoben, Standort Eisenerz, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt wurden, LGBl. Nr. 163/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2007, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.