Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2007)
LGBL_ST_20071002_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2007 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/
1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbstständiger Wirkungsbereich des Landes und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in Landesangelegenheiten) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 872 Euro nicht übersteigen.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
(2) Werden Landesverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Bundespolizeibehörden haben für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
(4) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2007 in Kraft.
§ 7
Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 11/2002, zuletzt in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 109/2005, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner TeilNeuer Tarif
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von
zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen" festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Verwaltungsabgabe für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
B. Besonderer TeilNeuer Tarif
I. STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT
II. LICHTSPIELWESEN
III. VERANSTALTUNGEN
IV. EINRICHTUNGEN ZUR VERMITTLUNG SPORTLICHER FÄHIGKEITEN, SCHISCHULEN,
TANZLEHRANSTALTEN, BERG- UND SCHIFÜHRERBEFUGNISSE
V. LEICHEN- UND BESTATTUNGSWESEN
VI. HEIL- UND PFLEGEANSTALTEN, KURORTEWESEN
UND NATÜRLICHE HEILVORKOMMEN Neuer Tari
VII. JAGD, FISCHEREI UND NATURSCHUTZ
VIII. GRUNDVERKEHR
7.267 E 67,80 E
von7.268 Ebis 14.534 E
101,80 E
von14.535 Ebis 29.069 E
135,70 E
von29.070 Ebis 50.871 E
169,60 E
von50.872 Ebis 72.673 E
203,60 E
von72.674 Ebis 109.009 E
305,30 E
von109.010 Ebis 218.018 E
407,10 E
von218.019 Ebis 508.710 E
678,60 E
über508.710 E
872,00 E
Für die Zustimmung der Grundverkehrskommission zu Rechtsgeschäften, die
keine oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert für die obigen Tarifsätze maßgebend.
IX. ELEKTRIZITÄTSWESEN
X. STRASSENPOLIZEI
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