Gesetz vom 3. Juli 2007 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz)
LGBL_ST_20070925_78Gesetz vom 3. Juli 2007 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2007 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2007 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005, und der Grundsatzbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§1Geltungsbereich und Ziel
§2Begriffsbestimmungen
§3Verwendungsberechtigung
§4Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen
§5Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung
§ 6Verwendungsbeschränkung
§ 7Pflanzenschutzgeräte
Überwachung
§ 8Überwachung
§9Probennahme und Untersuchung
§10Maßnahmen
§ 11Beschlagnahme 4065_07_klassenbucheinlage
§12Pflichten des Verfügungsberechtigten
Schlussbestimmungen
§13Datenverkehr
§14Verweise
§15Strafbestimmungen
§16Verfall
§17Gemeinschaftsrecht
§18Inkrafttreten
§19Außerkrafttreten
§20Übergangsbestimmungen
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der
Landwirtschaft, auf Schipisten, Golf-, Sport- und Freizeitanlagen sowie
auf öffentlichen Flächen, wie zum Beispiel Parkanlagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen.
(3) Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirtinnen/Landwirten, sonstigen sachkundigen Personen oder von unter deren Verantwortung stehenden, verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind von der befugten Gewerbetreibenden/vom befugten Gewerbetreibenden, von der sachkundigen Landwirtin/vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung über die Anwendungsbestimmungen, die gefährlichen Eigenschaften, die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung, die Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und die schadlose Beseitigung zu informieren.
(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:
(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 müssen folgende Inhalte vermitteln:
Sie müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, insbesondere Kenntnisse über den Umgang mit Giften im Sinne der Giftverordnung 2000 und über die sachgerechte Verwendung von Schwefeldioxid als Weinbehandlungsmittel, und schließlich Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln.
Sie müssen mindestens fünf Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, vermitteln.
(4) Ein Sachkundenachweis nach Abs. 2 Z. 2 lit. a bis d gilt nicht als Sachkundenachweis nach § 42 Abs. 4 Z. 1 lit. b des Chemikaliengesetzes 1996. Der Sachkundenachweis für die Verwendung von als „giftig" und „sehr giftig" gekennzeichneten Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft richtet sich nach den Bestimmungen der Giftverordnung 2000.
§ 4
Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen
(1) Nachweise über die Sachkunde nach § 3 Abs. 2 sind Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen gelten die besonderen landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in und außerhalb der Landwirtschaft erfolgt durch die Landesregierung.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen – unbeschadet Abs. 2 bis 4 – nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 verwendet werden, wenn
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den in § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 festgelegten Voraussetzungen verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(6) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 etwas anderes vorgesehen ist.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß und so verwendet werden, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt ausgeschlossen ist; dies schließt die Verpflichtung ein, die Anwendungsbestimmungen (insbesondere die Aufwandmengen oder Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten und Anwendungszeitpunkte, die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen) einzuhalten. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
(8) Die Verwenderin/Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes und der Kultur, des angewendeten Pflanzenschutzmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen (Spritztagebuch).
(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(10) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Gebrauchsanweisungen sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(11) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
(12) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden.
(13) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen hat so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.
(14) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
(15) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.
§ 6
Verwendungsbeschränkung
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln zeitlich oder gebietsweise verbieten, wenn
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie z. B. durch Luftfahrzeuge) gänzlich, zeitlich oder gebietsweise verbieten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.
§ 7
Pflanzenschutzgeräte
Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Aufwandmengen und deren gleichmäßiger Verteilung), Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten und ihre regelmäßige Überprüfung zur Gewährleistung ihrer Funktionssicherheit erlassen.
Überwachung
§ 8
Überwachung
(1) Die Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde ist berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
(3) Die Organe der Behörde haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.
(5) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 9
Probennahme und Untersuchung
(1) Die Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen, sofern das Untersuchungsergebnis nicht eine Übertretung dieses Gesetzes ergibt.
§ 10
Maßnahmen
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen der/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz erfolgten Ziele (§ 1 Abs. 3) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die Verwenderin/der Verwender zu tragen.
§ 11
Beschlagnahme
(1) Die Behörde hat Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn eine von ihr angeordnete Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (§ 10) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und wenn es zur Sicherung der unter § 10 Abs. 1 angeführten Maßnahmen erforderlich ist. Der/Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über die (vorläufig) beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Verwahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt der/dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie/er die Behörde vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten der/des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit der Behörde durchzuführen.
§ 12
Pflichten des Verfügungsberechtigten
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde über deren Aufforderung
(2) Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(4) Die Verwenderin/Der Verwender hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 10 erforderlich sind, und die Behörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Schlussbestimmungen
§ 13
Datenverkehr
(1) Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(2) Der Bericht über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG ist jährlich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen und bis 1. Juli des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
(3) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
§ 14
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
§ 16
Verfall
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
§ 17
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird Artikel 17 der Richtlinie 91/414 EWG des Rates vom 15. Juli 1991 umgesetzt.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. September 2007, in Kraft.
§ 19
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft (Steiermärkisches landwirtschaftliches Chemikaliengesetz), LGBl. Nr. 47/1989, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft.
§ 20
Übergangsbestimmung
(1) Personen, die ihre Sachkunde im Sinne des § 3 Abs. 1 nach § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft, LGBl. Nr. 47/1989, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, erworben haben, haben binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest einen Ausbildungskurs nach § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a zu absolvieren. Wollen sie nur Pflanzenschutzmittel, die nicht „giftig" oder „sehr giftig" sind, verwenden, so haben sie binnen vier Jahren einen Ausbildungskurs nach § 3 Abs. 3 Z. 2 zu absolvieren.
(2) Bis zum Inkrafttreten der landesgesetzlichen Regelungen gemäß § 4 Abs. 2 ist § 3 Abs. 2 lit. d des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Chemikaliengesetzes, LGBl. Nr. 47/1989, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, auf die Anerkennung von Ausbildungen anzuwenden.
(3) Verwenderinnen/Verwender von Pflanzenschutzmitteln im außerlandwirtschaftlichen Bereich müssen – sofern es sich nicht um die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die als „giftig" oder „sehr giftig" gekennzeichnet sind, handelt – einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z. 2 binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen.
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