Datum der Kundmachung
03.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2007 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Juni 2007, mit dem das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat – teilweise zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005, und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005, – beschlossen:
Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Abgrenzungen
§1Geltungsbereich und Schulbezeichnung
Begriffsbestimmungen
§ 2Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime,
Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 3Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände,
Freigegenstände, Kurse, unverbindliche Übungen, Förderunterricht
II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und Fachschulen sowie
die Berufsschulpflicht
Gemeinsame Bestimmungen
§ 4Allgemeine Zugänglichkeit
§ 5Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
§ 6Schülerheimbeitrag
§ 7Lehrpläne
§ 8Lehrer
§ 9Klassenschülerzahl
§ 10Schuljahr
§ 11Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
§ 12Schultage
§ 13Unterrichtsstunden und Pausen
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 14Aufgabe der Berufsschule
§ 15Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
§ 16Lehrplan
§ 17Schulpflichtiger Personenkreis
§ 18(entfallen)
§ 19Erfüllung der Schulpflicht
§ 19aFreiwilliger Berufsschulbesuch
§ 20(entfallen)
§ 21Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
§ 22(entfallen)
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 23Aufgabe der Fachschule
§ 24Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
§ 25Lehrplan
§ 26Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes
III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in Berufs- und
Fachschulen
Allgemeine Bestimmungen
§ 27Abgrenzungen
§ 28Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule
Aufnahme in die Schule
§ 29Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 30Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 31Aufnahme in die Berufsschule
§ 32Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule
§ 33Verfahren für die Aufnahme in die Fachschule
Eignungsprüfungen
§ 34Prüfungstermine, Berechtigung zur Ablegung von
Eignungsprüfungen
§ 35Durchführung der Eignungsprüfungen
§ 36Prüfungsergebnis
Unterrichtsordnung
§ 37Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 38Stundenplan
§ 39Pflichtgegenstände
§ 40Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 41Schulveranstaltungen
§ 42Unterrichtsmittel, Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 43Unterrichtssprache
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung
§ 44Unterrichtsarbeit
§ 45Leistungsbeurteilung
§ 46Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren
§ 47Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 48Beurteilung des Verhaltens des Schülers
§ 49Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 50Wiederholungsprüfung
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen
§ 51Aufsteigen
§ 52Wiederholen von Schulstufen
§ 53Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
§ 54Höchstdauer des Schulbesuches
§ 55Beendigung des Schulbesuches
Externistenprüfung
§ 56Externistenprüfung
Schulordnung
§ 57Pflichten der Schüler
§ 58Schulordnung und Hausordnung
§ 59Fernbleiben von der Schule
§ 60Sammlung in der Schule, Teilnahme an schulfremden
Veranstaltungen
§ 61Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 62Verständigungspflichten der Schule
§ 63Ausschluss eines Schülers
§ 64Anwendung auf außerordentliche Schüler
Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen
§ 65Lehrer
§ 66Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter
§ 67Klassenvorstand
§ 68Schulleiter
§ 69Lehrerkonferenzen
Schule und Schüler
§ 70Schülermitverwaltung
§ 71Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung
der Schülervertreter
Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft
§ 72Erziehungsberechtigte
§ 73Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 74Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 75Elternvereine
§ 76Schulgemeinschaftsausschuss
§ 77Erweiterte Schulgemeinschaft
Verfahrensbestimmungen
§ 78Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 79Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers
§ 80Verfahren
§ 81Zustellung
§ 82Entscheidungspflicht
§ 83Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter,
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 84Schulversuche
IV. Hauptstück
Land- und forstwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht
Schulbehörde
§ 85Behördenzuständigkeit
§ 86Schulaufsichtsorgane
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 87Einrichtung und Aufgabe
§ 88Zusammensetzung
§ 89Funktionsdauer und Konstituierung
§ 90Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 91Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 92Geschäftsführung
V. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 93(entfallen)
§ 94Verlautbarung von Verordnungen
§ 94a Rückwirkung von Verordnungen
§95Befreiungen von Landesverwaltungsabgaben
§ 95a Verweise
§ 96Inkrafttreten, Aufheben bisheriger Vorschriften
§ 97Inkrafttreten von Novellen"
„(1) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 190/1949 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993) eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist."
„(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. § 15 Abs. 4 findet keine Anwendung."
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Die Änderungen der §§ 2, 16, 24 Abs. 1 und 6, 25 Abs. 1, 32, 47, 49 Abs. 3 lit. f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1987 sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 1987, in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a,20, 21 Abs. 2, 22, 23, 24 Abs. 1 und 6 und 7a, 25, 31 Abs. 2, 32, 54 Abs. 1, 55 Abs. 2, 62, 65 Abs. 4, 80 Abs. 1 und 2, 84, 93 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1995 sind mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 1995, in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 1997, in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 88 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1997 ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Oktober 1997, in Kraft getreten.
(5) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a, 17, 19a und 25 Abs. 1 lit. a, 69 Abs. 6, 80 Abs. 1 sowie die Einfügungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 94a und 95a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2007 treten mit 31. Dezember 2010 außer Kraft."
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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