Datum der Kundmachung
31.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2007 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Juni 2007, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:
„(4) Als Beeinträchtigung gelten insbesondere
„(4a) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Erkrankungen oder Folgewirkungen dieser Erkrankungen nicht als Beeinträchtigung gelten."
„(8) In allen anderen Fällen wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt wurde."
„(1a) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
„(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Heilbehandlungen bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden."
„(5) Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld, wenn sie in einer gemäß § 43 bewilligten Einrichtung der beruflichen Eingliederung tätig sind. Das monatliche Taschengeld beträgt 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a."
„§ 9
Lebensunterhalt
(1) Wenn der Mensch mit Behinderung
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt."
„(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
„(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen."
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
„(1) Menschen mit Behinderung, deren Leistungsfähigkeit über den Anforderungen für die Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben gemäß § 16 liegt und die nur unter besonderen Rahmenbedingungen erwerbsfähig sind, ist unterstützte Beschäftigung zu gewähren.
(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten."
„Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
(1) Zweck der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist es, Menschen mit Behinderung, bei denen eine berufliche Eingliederung gemäß § 8 auf Grund des Schweregrads ihrer Behinderung nicht möglich ist, Hilfeleistungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(2) Menschen mit Behinderung erhalten für diese Beschäftigung ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a."
„(1) Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern ständig betreut werden, ist zur Entlastung der Familienangehörigen stundenweise Hilfe durch Familienentlastungsdienst zu gewähren.
(2) Die Hilfe durch Freizeitassistenz hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung oder seine Familie nicht in der Lage ist."
„(3) Das Ausmaß der Hilfen gemäß Abs. 1 und 2 richtet sich nach Art und Schwere der Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung, dessen Lebensalter, der familiären Situation und den dem Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz gewährten sonstigen Hilfeleistungen."
„(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen."
„Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie und zur Gestaltung der Freizeit"
Die Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den Bezug habenden
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
Die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes richtet sich nach den Bezug
habenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten."
„(5)
„(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit a nicht anzuwenden."
„(4) Träger von Einrichtungen, die Leistungen gemäß Abs. 1 oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Tagsätzen."
„(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden."
„(8) Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Stundensätzen.
(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden."
„(5) Es können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind."
„§ 47a
Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise gemäß § 47 Abs. 1 Z 4 wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. Jänner und 31. März zu erfolgen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen einstimmig zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.
(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung."
„(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Zutritt zu den nach § 43 genehmigten Einrichtungen sowie den nach § 45 anerkannten ambulanten Diensten zu gestatten. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Einrichtung zu kontrollieren. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen."
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23. 1. 2004, S. 044)."
(1) Menschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß § 24 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder eine Eingliederungshilfe gemäß § 8 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 74/2007, das ist der 1. September 2007, Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 oder § 16 Abs. 2.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 gemäß § 47 Abs. 2 und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl. Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht."
„§ 59
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Abs. 1, 2 und 3, der Überschrift des § 16 und Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 17 und des § 17, des § 19, die Überschrift des § 20 und der §§ 20 und 22 Abs. 1 und 2, des § 23 zweiter Satz, der §§ 24 und 25 Abs. 2, 3 und 4, der §§ 26 und 27 Abs. 1, des § 28 Abs. 1, der Überschrift des § 29 und des § 29 Abs. 1 und 2, des § 33 Abs. 3 letzter Halbsatz, der Überschrift des § 39 und des § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z. 2 und 3, des § 39 Abs. 1 Z. 3, des § 39 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c und d, des § 39 Abs. 3, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 4, des § 42 Abs. 4 lit. f, des § 42 Abs. 5 und 6 zweiter Satz, des § 43 Abs. 1 und 4, des § 44 Abs 2, des § 45 Abs. 2 lit. a, des § 45 Abs. 7, des § 47 Abs. 1 Z. 4 und 5, des § 48 Abs. 2, des § 51 Abs. 2 und 3, die Einfügung des § 2 Abs. 2 letzter Satz, des § 2 Abs. 4a, des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 1a, des § 22 Abs. 3, der §§ 29a und 39 Abs. 1 Z. 3 letzter Satz, des § 42a, des § 43 Abs. 2a und 5, des § 45 Abs. 2 lit. d, des § 45 Abs. 8 und 9, des § 47 Abs. 1 Z. 6, des § 47 Abs. 5, der §§ 56a, § 57a und des § 59 und der Entfall des § 2 Abs. 9, des § 39 Abs. 4, des § 56 und des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2007, in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 47a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. August 2007 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 57 Abs. 1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 24. Juni 2007 in Kraft.
(4) Der Entfall des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. Dezember 2006 in Kraft."
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