Gesetz vom 12. Juni 2007, mit dem das Steiermärkische Einforstungs- Landesgesetz 1983 geändert wird (ELG-Novelle 2007)
LGBL_ST_20070831_72Gesetz vom 12. Juni 2007, mit dem das Steiermärkische Einforstungs- Landesgesetz 1983 geändert wird (ELG-Novelle 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2007 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Juni 2007, mit dem das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 geändert wird (ELG-Novelle 2007)
Der Landtag Steiermark hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2006, beschlossen:
Das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind."
„(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen."
„(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern."
„(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert."
(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 35 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.
(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten."
„(5) Die Änderung des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 30 sowie die Einfügung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz und der Entfall des § 5 Abs. 4 und des § 27 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2007, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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