Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Festlegung von Leistungen, Leistungsentgelten, Ab- und Verrechnungsmodalitäten und sonstigen Rahmenbedingungen für Pflegeheime nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG-Leist ungs- und Entgeltverordnung – LEVO-SHG).
LGBL_ST_20070725_68Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Festlegung von Leistungen, Leistungsentgelten, Ab- und Verrechnungsmodalitäten und sonstigen Rahmenbedingungen für Pflegeheime nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG-Leist ungs- und Entgeltverordnung – LEVO-SHG).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2007 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Festlegung von Leistungen, Leistungsentgelten, Ab- und Verrechnungsmodalitäten und sonstigen Rahmenbedingungen für Pflegeheime nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung – LEVO-SHG)
Auf Grund der §§ 13 Abs. 1 und 13a Abs. 5 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 2
Verfahrensbestimmungen
(1) Im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 SHG ist festzustellen, ob
(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
(3) Kein Zuschlag wird gewährt, wenn
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