Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1157/1 AB EZ 1157/2]
LGBL_ST_20070629_54Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1157/1 AB EZ 1157/2]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2007 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 30c
Familienhospizfreistellung
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 30b Abs. 1 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Die/Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die von der/von dem Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der/des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
„(12) Die Änderung des § 30c sowie die Einfügung des § 30d und des § 40b durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2007, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.