Gesetz vom 27. März 2007, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert wird
LGBL_ST_20070613_44Gesetz vom 27. März 2007, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2007 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. März 2007, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das gemäß § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:
„(19) Die Einfügung des § 65 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft."
„§ 65
Einmalzahlung für das Jahr 2007
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2007
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26.
(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Beträgt die für das Kalenderjahr 2007 gebührende Ergänzungszulage weniger als 60 Euro, gebührt eine besondere Einmalzahlung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Einmalzahlung gemäß Abs. 1 Z. 1 und der Ergänzungszulage. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden."
LandeshauptmannLandesrat
VovesHirt
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