Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werden
LGBL_ST_20070502_30Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2007 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen."
„(1a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin."
„(1) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 27 Abs. 1a gilt sinngemäß."
(1) Der/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(3) Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr, bei Zeiten eines in das Kalenderjahr fallenden Karenzurlaubes (§ 70), einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und bei Beenden eines befristeten Dienstverhältnisses beträgt das in einem Kalenderjahr gebührende Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes (Aliquotierung).
(4) Wird nach dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis begründet und wurde der Urlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Urlaubsanspruch um dieses Ausmaß zu kürzen.
(5) Wurde vor Antritt des Karenzurlaubes gemäß § 70 der Urlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Urlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach dem Karenzurlaub ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann am 1. Juli als erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit.
(8) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Freistellung oder Zeiten einer Suspendierung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit einem Freispruch endet.
(9) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3, 4, 5 und 8 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(10) Das in den Abs. 2 bis 5 und 8 und § 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(11) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 oder gemäß § 62 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(12) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes eines/einer Bediensteten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er/sie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden."
„(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 40 % auf 32 Stunden,
50 % auf 40 Stunden,"
(1) Das in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
„(1) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte."
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des/der Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
„(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung die Person, die ein noch nicht schulpflichtiges Kind ständig betreut, verhindert ist."
„(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen."
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird."
„(2) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden."
(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
(2) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.
(3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 L-RGG hat.
(4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung."
§ 177b
Kaufkraftausgleichszulage
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.
§ 177c
Wohnkostenzuschuss
(1) Dem/Der Bediensteten, dem/der am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
(2) Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z. 4 oder 5 hat.
§ 177d
Zuschüsse für Familienangehörige
Dem/Der Bediensteten gebührt:
§ 177f
Folgekostenzuschuss
Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f gebühren nur auf Antrag des/der Bediensteten.
(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f gelten als Aufwandsentschädigung. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(4) Festzusetzen sind:
(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 177c, 177d und 177f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177f wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst anwesend und
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des/der Bediensteten den Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten anwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 177a Z. 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind:
(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem/der Bediensteten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß § 177c bis 177f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 177a Z. 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 177d Z. 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12) Der/Die Bedienstete hat der Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 177a Z. 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 177c bis 177f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
„(5) Abweichend von Abs. 1 ist das Gehalt des/der vollbeschäftigten Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse zu bemessen."
„§ 187a
Ersatz von Ausbildungskosten
(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt."
„(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."
„(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten § 256 anzuwenden."
„(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden."
„(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden."
„(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert."
„(1) Die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren Dienstklasse erfolgt durch Ernennung. Ernennungen auf Stellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Ernennungen außerhalb dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige dienstliche Rücksichten dies erfordern."
„(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist."
„(1) § 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr
(1) § 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
(2) § 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf ,gut‘, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(4) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll."
„(4) § 177e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte/die Beamtin Anspruch auf einen Ausstattungszuschuss nach Maßgabe der Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z. 4 oder 5 gegeben ist, hat."
„(1) Der Dienstrang eines Beamten/einer Beamtin richtet sich nach der Dauer der innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist. In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommenden Dienstklasse ist dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte/die Beamtin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.
(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin in Betracht kommende Dienstklasse aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen. Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der Verwendungsgruppe und in der Dienstklasse, in der der Beamte/die Beamtin ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihenfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
(4) Der Beamte/Die Beamtin kann erklären, dass Umstände, die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung seines/ihres Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muss schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der Beamte/Die Beamtin ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, dass die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich."
„(2) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört."
(1) Die Neufassung von § 3 sowie die Änderung in § 105 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 183 Abs. 2, § 192 Abs. 1, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 196 Abs. 2, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 2, § 204, § 205, § 206, § 208 Abs. 1, § 213 Abs. 1, § 214, § 215 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 219, § 220 Abs. 2, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 229, § 230, § 232 Abs. 1, § 243, § 264 Abs. 3 bis 7, § 266 Abs. 3, § 267 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 2, § 271 Abs. 2, § 272 Abs. 2 und 3, § 273 Abs. 1, § 283 Abs. 1 und 2, § 284, § 286 Abs. 2, § 287 Abs. 2, und § 288 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 164 Abs. 2a, § 259 Abs. 2a und § 300a durch die Novelle LGBL. Nr. 63/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z. 2 und § 56 Abs. 3 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 190 Abs. 4, der §§ 192, § 193, § 196, § 197, § 198, § 199 Abs. 2, des § 200 Abs. 2 und der §§ 202 und 204 sowie die Einfügung des VII. und VIII. Abschnitts durch die Novelle LGBL. Nr. 4/2007 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
(5) Die Neufassung von § 295 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(6) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, die Änderungen in den § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 60 Abs. 1, 2 und 3, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 1 zweiter Satz, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 6, § 130 Abs. 1, § 135 Abs. 2 Z. 2, § 144 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Abs. 2, § 182 Abs. 1 Z. 2, § 190 Abs. 2 Z. 1, § 190 Abs. 5, § 205 Z. 1 und 2, § 213 Abs. 5, § 215 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 2, § 236 Abs. 7, § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 1, § 253, § 259 Abs. 2, § 259 Abs. 4 sowie die Änderungen der Anlage zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht im Teil A, Abschnitt III, Z. 1062, Teil B, Abschnitt II, Abs. 2 Abschnitt III, Z. 202 und im Teil B, Abschnitt III, Z. 206 und Teil C, Abschnitt III, Z. 307, die Neufassung der § 25 Abs. 1a, § 52 Abs. 4 Z. 8, § 59, § 62, § 79a, §§ 177 bis 177h, § 183 Abs. 5, § 187a, § 189 Abs. 2, § 229 Abs. 2, § 277a, § 285 Abs. 2, § 295 und § 300 sowie die Neufassung der Überschrift zu § 27, der Entfall des § 61 und § 298 Abs. 16 sowie die Zitierungsanpassungen in den § 148, § 193 Abs. 6, § 256 Abs. 9 und § 263 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft.
(7) Die Neufassung des § 176 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft und gilt für Bedienstete, deren Dienstverhältnis ab Inkrafttreten begründet wird."
„(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt."
II
Assistent(in)
III
Revident(in)
IV
Oberrevident(in)
V
Amtssekretär(in)
VI
Amtsrat/Amtsrätin
VII
Oberamtsrat/Oberamtsrätin
II bis VI
Bezirksförster
2024: Gehobener forsttechnischer Dienst:
VII
Bezirksoberförster
A n s t e l l u n g :
Bei Anwendung des Abschnittes II Abs. 4 Z. 2 ist jedenfalls der Nachweis der Kenntnisse der Mathematik zu erbringen.
D e f i n i t i v s t e l l u n g :
Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung."
Artikel 2
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das gemäß § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten/der Beamtin gebührte oder im Falle seines/ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er/sie an seinem/ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten/der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin/des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten/der Beamtin.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15a
Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension/eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
§ 15b
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von E 1.503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von E 1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 15c
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen
(§ 15 Abs. 4) der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen."
„(17) Der Entfall des Abschnittes VIIIa durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Jänner 2007, in Kraft.
(18) Die Neufassung der §§ 15 bis 15c, die Einfügung des § 61d Abs. 1a, § 41 Abs. 2 erster Satz sowie der Entfall des § 62d Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft."
„(1a) Die §§ 4, 5 und 12 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind auf
Artikel 3
Änderung des Landes-Reisegebührengesetzes
Das Gesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z. 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist."
„(4) Die Änderungen im § 25 Abs. 2 Z. 3 bis 5 und § 25 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2007, in Kraft."
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