Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007)
LGBL_ST_20070425_28Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2007 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007)
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2006, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte Arbeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfängen, Rauch- und Abgasleitungen sowie von Feuerstätten, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 3 in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
§ 3
Zuschläge
(1) Für Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen sowie Feuerstätten, die für Erwerbszwecke betrieben werden und nicht ausschließlich der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten des Warmwassers dienen, sind die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 50 %, und in jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten in heißem Zustand durchgeführt werden müssen, um 100 % zu erhöhen.
(2) Für die einmalige Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 100 % erhöht werden.
§ 4
Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf zusätzlich zu den für Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten festgelegten Tarifen gemäß der Anlage 1 A ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes der Anlage 1 C und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
§ 5
Gesonderte Berechnung des Arbeitsaufwandes
(1) Wo kein Kehrzwang nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2000 besteht, kann zusätzlich zu den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.
(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.
§ 6
Tätigkeiten zu besonderen Zeiten
(1) Für Kehrarbeiten, die gemäß der Anlage 1 A abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
(2) Für „Sonstige Arbeiten" gemäß der Anlage 1 B, die ausdrücklich zu einem von einer Kundin/einem Kunden gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
§ 7
Mindesttarif
Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Kehrgebühren einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß der Anlage 1 D nicht, so darf dieser verrechnet werden.
§ 8
Abrechnung
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrermeisterin/dem Rauchfangkehrermeister sieben Jahre aufzubewahren.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2007, in Kraft.
§ 10
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrerhöchsttarifes für Steiermark, „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" Nr. 402/2000, zuletzt in der Fassung „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" Nr. 482/2001, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Buchmann
Anlage 1
Kehrtarife
A. Allgemeine Tarife für das Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen
Grundgeschoß einschließlich zweier weiterer
Geschoße je Fange 9,61e 11,14
e 11,14
für jedes weitere Geschoß je Fange 1,54e 1,54
e 1,54
Grundgeschoß einschließlich zweier weiterer
Geschoße je Fange 2,67e 3,15
e 3,15
für jedes weitere Geschoß je Fange 1,54e 1,54
e 1,54
B. Sonstige Tarife
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