Gesetz vom 16. Jänner 2007, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
LGBL_ST_20070330_21Gesetz vom 16. Jänner 2007, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2007 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Jänner 2007, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
„(1a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs."
„(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren, wobei die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließenden Einkünfte dem zweifachen Richtsatz gegenüberzustellen sind und die sich ergebende Differenz als Sozialhilfeleistung zu gewähren ist."
„§ 13
Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger bescheidmäßig zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen."
„§ 13a
Anerkennung stationärer Einrichtungen
(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Ein Bedarf gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.
(3) Geeignet sind Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Der Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, ist vor Erlassung des Bescheides zu hören.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
§ 13b
Aufsicht über anerkannte Einrichtungen
(1) Anerkannte Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in § 13a und der gemäß § 13a Abs. 5 erlassenen Verordnung geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung gemäß Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.
§ 13c
Entziehung der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn
§ 13d
„(6) Die Änderung des § 35 Abs. 1 und die Einfügung des § 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 sind mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten."
„(7) Die Änderung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2005 ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
(8) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 8 Abs. 5 und des § 13 sowie die Einfügung der §§ 13a, 13b, 13c, 13d und 44b durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2007, in Kraft.
(9) Die Änderung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2007 tritt mit 31. Dezember 2006 in Kraft."
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
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