Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Änderung der Verordnung, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird
LGBL_ST_20070125_6Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Änderung der Verordnung, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2007 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Änderung der Verordnung, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1994, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 76/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/1999, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 4 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Erlassung der Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Anforderung der Landesmittel, die Verständigung der FörderungsempfängerInnen, die Auszahlung der Förderungsprämie sowie die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises. Sofern die Maßnahmen der Anlage 1 über das EUkofinanzierte ländliche Entwicklungsprogramm abgewickelt werden, erfolgt die Auszahlung an die Förderungswerber über die in der jeweils gültigen Sonderrichtlinie des Bundes genannten Zahlstelle.
„(4) Die Änderungen des Titels, des § 1, des § 2 Abs. 1, des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1, des § 3a Abs. 4 sowie der Anlagen 1, 2, 3 und 4 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Nationales Bund-Land-Programm – Verbesserung der Flächenausstattung
bäuerlicher Betriebe
Nationales Bund-Land-Programm – Sparte Vermarktung, Markterschließung und Ausstellungswesen sowie Verbesserung der Marktstruktur, Verarbeitung und Vermarktung
Ländliche Entwicklung – Errichtung und Umbau von Forststraßen und Wasserstellen (finanzieller Umfang gemäß Sondervereinbarung über Mittelzuteilung)
Ländliche Entwicklung – Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
–Bereich Naturschutz
–Bereich Kulturlandschaft, Landschaftsgestaltung und Flurbereinigung
–Bereich wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen"
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