Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werden
LGBL_ST_20070112_4Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2007 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes?Dienstrechtes und Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, wird wie folgt geändert:
„(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst?Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, EDV?Funktionszulage, Funktionszulage für Oberärzte, Kinderzulage) zusammensetzt."
„§ 192
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI
(1)Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:
(2)
Entlohnungsschema SI
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
271.975,00
2.066,00
2.155,00
2.245,00
2.495,00
2.554,00
2.633,00
2.739,00
3.130,00
3.230,00
3.330,00
3.430,00
3.530,00
3.630,00
3,730,00
3.830,00
3.930,00
4.030,00
4.130,00
4.230,00
4.355,90
4.465,00
4.582,00
4.703,00
4.829,00
4.961,00
5.097,00
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe."
„§ 193
Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten/Ärztinnen
(1) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt nach der Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Bezieht der Arzt/die Ärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(2) Dem Arzt/Der Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet.
(3) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(4) Dem/Der ersten Oberarzt/Oberärztin (Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungvorstandes) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(5) Dem Departmentleiter/Der Departmentleiterin gebühren ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten vier Vorrückungen in die nächsthöheren Entlohnungsstufen. Allenfalls bereits zuerkannte Vorrückungsbeträge als Departmentleiter/Departmentleiterin oder als erster Oberarzt/erste Oberärztin sind einzurechnen.
(6) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H, LGBl. Nr.17/1997, aus der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 256 Abs. 1 Z. 3 lit. b für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI ein günstigerer Vorrückungsstichtag, bei Anwendung der Abs. 1 bis 4 aber eine schlechtere Einstufung, so bleibt für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der bisherige Vorrückungstermin aufrecht."
„(2) Die Nachtdienstzulage besteht aus 80 % von Grundvergütung und Zuschlag nach § 166 Abs. 3 und 4."
„(2) Die Sonn- und Feiertagszulage besteht aus 80 % der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag von 100 % der Grundvergütung."
10.§ 202 lautet:
„§ 202
Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen
(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastungen hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von acht Arbeitstagen im Kalenderjahr.
(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden."
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
104.619,5
4.721,2
4.851,0
4.990,1
5.157,0
5.340,1
5.545,0
5,776,8
6.122,0
6.474,4
„VII. Abschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV
§ 223a
Einreihung im Entlohnungsschema SV
(1) Der VII. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete, die in den Anstalten und Betrieben der Steiermärkischen Krankenanstaltenges.m.b.H. im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) tätig sind.
(2) Der/Die Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd und im überwiegenden Ausmaß verrichtet.
Entl.-
Gruppe
Aufgaben und Funktionen
sV/1
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Stabstellenleiter/Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet, Gruppenleiter/Gruppenleiterin, der/die mit der Führung und Koordination von mehr als vier
Systemadministratoren/Systemadministratorinnen betraut ist, Systemmanager/Systemmanagerin, Entwickler/Entwicklerin und Applikationsbetreuer/Applikationsbetreuerin mit der Verantwortung für KAGes-weite Systeme,
Stabstellenleiter/Stabstellenleiterin mit einer steiermarkweiten Verantwortung,
Chefberater/Chefberaterin besonders komplexer Applikationen, Chefentwickler/Chefentwicklerin besonders komplexer Applikationen und Infrastruktur,
Chef-Systemadministrator/Chef-Systemadministratorin und Chef-Systemmanager/Chef-Systemmanagerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze,
Chef-Applikationsbetreuer/Chef-Applikationsbetreuerin und Customizer/Customizerin hoch verfügbarer, besonders großer oder komplexer Applikationen,
Projektleiter/Projektleiterin für die gesamte Implementierung von besonders komplexen Applikationen oder Systemen in mehreren größeren oder mittleren Landeskrankenhäusern,
EDV-Betreuer/EDV-Betreuerin mit regionaler Koordinationsverantwortung
Entl.-
Gruppe
Aufgaben und Funktionen
sV/2
EDV- und Organisationsberater/EDV- und Organisationsberaterin von
Gesamtsystemen,
hauptverantwortlicher Applikationsbetreuer/hauptverantwortliche Applikationsbetreuerin und hauptverantwortlicher Customizer/hauptverantwortliche Customizerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme,
hauptverantwortlicher Systemadministrator/hauptverantwortliche Systemadministratorin und hauptverantwortlicher Systemmanager/hauptverantwortliche Systemmanagerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze, Projektleiter/Projektleiterin großer EDV-Organisations- oder Infrastrukturprojekte,
hauptverantwortlicher EDV-Betreuer/hauptverantwortliche EDV-Betreuerin von
großen Landeskrankenhäusern,
Entwickler/Entwicklerinnen von Systemen
sV/3
hauptverantwortlicher Applikationsbetreuer/hauptverantwortliche Applikationsbetreuerin und hauptverantwortlicher Systembetreuer/hauptverantwortliche Systembetreuerin kleinerer oder nicht hochverfügbarer Systeme oder Netze, mitverantwortlicher Applikationsbetreuer/mitverantwortliche Applikationsbetreuerin, mitverantwortlicher Systembetreuer/mitverantwortliche Systembetreuerin besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze,
mitverantwortlicher Customizer/mitverantwortliche Customizerin und
mitverantwortlicher Entwickler/mitverantwortliche Entwicklerin, Projektleiter/Projektleiterin von EDV- und Organisationsprojekten, hauptverantwortlicher EDV-Betreuer/hauptverantwortliche EDV-Betreuerin mittelgroßer Landeskrankenhäuser
sV/4
mitverantwortlicher Systembetreuer/mitverantwortliche Systembetreuerin und mitverantwortlicher Applikationsbetreuer/mitverantwortliche Applikationsbetreuerin,
EDV-Anwendungs- und Organisationsberater/EDV-Anwendungs- und Organisationsberaterin
hauptverantwortlicher EDV-Betreuer/hauptverantwortliche EDV-Betreuerin
kleiner Landeskrankenhäuser,
Chefoperator/Chefoperatorin
sV/5
mitverantwortlicher EDV-Betreuer/mitverantwortliche EDV-Betreuerin mittlerer und großer Landeskrankenhäuser, Benutzerbetreuer/Benutzerbetreuerin mit selbstständiger Servicedesk-Abdeckung,
Systemoperator/Systemoperatorin
sV/6
PC-Betreuer/PC-Betreuerin, Systembetreuungs-Assistent/Systembetreuungs-Assistentin und Benutzerbetreuungs-Assistent/Benutzerbetreuungs-Assistentin
§ 223b
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SV
(1) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SV beträgt:
Entlohnungsschema SV
in der Entlohnungsgruppe
in der Entloh-nungsstufe
s V/1
s V/2
s V/3
s V/4
s V/5
s V/6
Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
232.898,5
2.968,5
3.048,5
3.138,5
3.308,5
3.418,5
3.528,5
3.638,5
3.748,5
3.838,5
3.928,5
4.018,5
4.108,5
4.188,5
4.268,5
4.348,5
4.428,5
4.488,5
4.548,5
4.608,5
4.668,5
4.728,5
4.788,52.598,5
2.658,5
2.728,5
2.808,5
2.928,5
2.988,5
3.048,5
3.108,5
3.168,5
3.218,5
3.268,5
3.318,5
3.368,5
3.418,5
3.468,5
3.518,5
3.568,5
3.608,5
3.648,5
3.688,5
3.728,5
3.768,5
3.808,52.298,5
2.358,5
2.428,5
2.508,5
2.628,5
2.688,5
2.748,5
2.808,5
2.868,5
2.918,5
2.968,5
3.018,5
3.068,5
3.118,5
3.168,5
3.218,5
3.268,5
3.308,5
3.348,5
3.388,5
3.428,5
3.468,5
3.508,52.048,5
2.108,5
2.178,5
2.258,5
2.378,5
2.438,5
2.498,5
2.558,5
2.618,5
2.668,5
2.718,5
2.768,5
2.818,5
2.868,5
2.918,5
2.968,5
3.018,5
3.058,5
3.098,5
3.138,5
3.178,5
3.218,5
3.258,51.798,5
1.858,5
1.928,5
2.008,5
2.128,5
2.188,5
2.248,5
2.308,5
2.368,5
2.418,5
2.468,5
2.518,5
2.568,5
2.618,5
2.668,5
2.718,5
2.768,5
2.808,5
2.848,5
2.888,5
2.928,5
2.968,5
3.008,51.498,5
1.558,5
1.628,5
1.708,5
1.828,5
1.878,5
1.928,5
1.978,5
2.028,5
2.068,5
2.108,5
2.148,5
2.188,5
2.228,5
2.268,5
2.308,5
2.348,5
2.378,5
2.408,5
2.438,5
2.468,5
2.508,5
2.548,5
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschema SV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
§ 223c
EDV?Funktionszulage
(1) Dem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn
(2) Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt
§ 223d
EDV?Rufbereitschaftsentschädigung
Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, gebührt eine Bereitschaftsentschädigung im Ausmaß von E 4,– pro Stunde."
„VIII. Abschnitt
Optionsrecht
§ 223e
Option
(1) Die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, die im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV?Bereich) verwendet werden, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Entlohnung nach dem Entlohnungsschema SV bestimmen soll (Option).
(2) Im Fall einer Option wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SV überstellt, die den dem/der Vertragsbediensteten übertragenen Aufgaben und Funktionen entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Entlohnungsschema SV wird mit dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 223f
Ergänzungszulage
(1) Sofern die bisherige Entlohnung im Entlohnungsschema SIII höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SV, gebührt eine Ergänzungszulage. Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Monatsentgelt im Entlohnungsschema SV sowie einer allfälligen EDV-Funktionszulage gemäß § 223c.
(2) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen."
„§ 300a
Anästhesiezulage
(1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, dessen/deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2007, das ist der 13. Jänner 2007, begründet wurde, gebührt eine Anästhesiezulage als Erschwerniszulage. Die Anästhesiezulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Anästhesiezulage beträgt monatlich für
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt der Zone II und III beschäftigt ist, dessen/deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2007, das ist der 13. Jänner 2007, begründet wurde, gebührt eine Zonenzulage. Die Zonenzulage beträgt in der Zone II E 45,9 und in der Zone III E 143,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet."
15.Dem § 306 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 190 Abs. 4, der §§ 192, 193, 196, 197, § 198, 199 Abs. 2, des § 200 Abs. 2 und der §§ 202 und 204 sowie die Einfügung des VII. und VIII. Abschnitts durch die Novelle LGBL. Nr. 4/2007 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft."
Artikel 2
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das gemäß § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2006 wird wie folgt geändert:
„(18) Der Entfall des Abschnittes VIIIa durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Jänner 2007, in Kraft."
Erster LandeshauptmannstellvertreterLandesrat
SchützenhöferHirt
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