Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 2006 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)
LGBL_ST_20070105_1Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 2006 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2007 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 2006 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Fahrzeuge
§ 3Mitführen dieser Verordnung
§ 4Verhalten des Fahrpersonals
Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe
Taxifahrzeuge
§ 5Bestätigung der Fachgruppe
§ 6Türen, Fahrzeuglänge, Personenzahl
§ 7Innenausstattung, Innenbeleuchtung
§ 8Klimaanlage
§ 9Verständigungsmöglichkeit
§ 10Notsignalanlage
§ 11Beschilderung
§ 12Ersatzfahrzeuge
§ 13Sonderbestimmungen für Gemeinden mit verbindlichem Tarif
§ 14Preisauszeichnung
§ 15Hinweise im Fahrzeuginneren
Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker
§ 16Anforderungen an Taxifahrerinnen/Taxifahrer
Fahrbetrieb
§ 17Beförderungspflicht
§ 18Fahrziel
§ 19Beförderung weiterer Personen
§ 20Hilfestellung für Fahrgäste
§ 21Wechselgeld, Rechnung
§ 22Fahrpreisanzeiger
Standplätze
§ 23Standplatz
§ 24Abstellen des Taxifahrzeuges
§ 25Aufnahme von Fahrgästen
§ 26Bindung an die Standortgemeinde
§ 27Verhalten auf Standplätzen
§ 28Taxiwahl am Standort, Anwerben von Taxis
Besondere Bestimmungen für das Mietwagengewerbe mit Pkw
§ 29Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker, Aufnahme der
Fahrgäste
Besondere Bestimmungen für das Gästewagengewerbe mit Pkw
§ 30 Tafel, Aufschrift
Schlussbestimmungen
§ 31Strafe
§ 32Inkrafttreten
§ 33Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Pkw und des Gästewagengewerbes mit Pkw für Unternehmen mit einem Standort im Land Steiermark hinsichtlich
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nicht linienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
§ 2
Fahrzeuge
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe nur Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des KFG 1967 (im Folgenden als „Fahrzeuge" bezeichnet) verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967 (Pflichtschulkinder, Kindergartenkinder, Zöglinge von Jugendfürsorgeanstalten) dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1 a KFG 1967) aufweisen. Diese muss eingeschaltet sein, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler aus- und einsteigen. An diesen Fahrzeugen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z. 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind diese Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten (§ 106 Abs. 10 KFG 1967) müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(3) Die Fahrzeuge müssen mit einem funktionierendem Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.
(4) Die Fahrzeuge müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden.
(5) In den Fahrzeugen ist es verboten zu rauchen.
§ 3
Mitführen dieser Verordnung
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diesen auf Verlangen den Fahrgästen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Diesen Abdruck der Verordnung hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber der Lenkerin/dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Verhalten des Fahrpersonals
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Fahrdienstes
besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe
Taxifahrzeuge
§ 5
Bestätigung der Fachgruppe
Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw in der Wirtschaftskammer bestätigt, dass sie auch den in den §§ 6 bis 15 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
§ 6
Türen, Fahrzeuglänge, Personenzahl
Das im Taxigewerbe verwendete Fahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen abgesehen von der Lenkerin/dem Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sein. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht sein, sofern sie einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen gewährleistet. Das Taxifahrzeug hat eine Mindestaußenlänge von 4200 mm auszuweisen.
§ 7
Innenausstattung, Innenbeleuchtung
(1) Die Sitze und Befestigungen müssen so ausgeführt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind.
(2) Der freie Kopfraum über den Sitzen muss so bemessen sein, dass die zu befördernden Personen bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt nicht gefährdet werden können.
(3) Der Fahrgastraum muss mit einer ausreichenden Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
§ 8
Klimaanlage
Fahrzeuge, die nach dem 1. Dezember 2006 als Taxifahrzeuge zugelassen
wurden, müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
§ 9
Verständigungsmöglichkeit
Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit der Lenkerin/dem Lenker
verständigen können.
§ 10
Notsignalanlage
Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.
§ 11
Beschilderung
(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI" (mindestens 180 mm 2 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten.
(2) Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3) Erreicht das Taxifahrzeug den Bestellort und ist die Bestellerin/der Besteller noch nicht anwesend, so kann zum besseren Erkennen des Fahrzeuges das Licht am Schild bis zum Einlangen der Bestellerin/des Bestellers eingeschaltet werden.
(4) Die Kennzeichnung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
§ 12
Ersatzfahrzeuge
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfolgte, ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 bis 11 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung der Fahrzeuge erlaubt.
(2) Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen.
§ 13
Sonderbestimmungen für Gemeinden mit verbindlichem Tarif
(1) In Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.
(2) In Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verordnet ist, ist ein Sitzkontaktsystem zu verwenden, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dieses System hat den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu entsprechen und ist bis längstens 28. Februar 2007 in den Fahrzeugen einzubauen.
§ 14
Preisauszeichnung
(1) An den Taxifahrzeugen sind die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben oder an der Heckscheibe deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verordnet sind, hat die Auszeichnung zu enthalten:
(2) Am Taxifahrzeug darf nur ein Preis ausgezeichnet sein und darf nur dieser Preis angewendet werden.
(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf nur der ausgezeichnete Tarif einprogrammiert sein, in Tarifgebieten nur der verbindliche Tarif. Dies ist durch die ermächtigte Stelle des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und die zuständige Fachgruppe in der Wirtschaftskammer auf der Tarifauszeichnung zu bestätigen.
(4) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist jederzeit Zugang zum Fahrpreisanzeiger zur Kontrolle der im Abs. 3 erster Satz genannten Übereinstimmung zu gewähren.
(5) Auf Verlangen hat die Taxilenkerin/der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
§ 15
Hinweise im Fahrzeuginneren
(1) Im Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden eindeutig und gut lesbar ersichtlich zu machen.
(2) Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen.
Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker
§ 16
Anforderungen an Taxifahrerinnen/Taxifahrer
(1) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen (Taxilenkerinnen/Taxilenker) müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus knielanger Hose und kurzärmeliger Oberbekleidung, bei Frauen mindestens aus knielangem Rock oder knielanger Hose und kurzärmeliger Oberbekleidung oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidungen, wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge, dürfen nicht getragen werden.
(2) Während des Fahrdienstes hat die Fahrzeuglenkerin/der Fahrzeuglenker den Taxilenkerausweis von außen deutlich sichtbar innerhalb der Windschutzscheibe anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 sowie Vor- und Zuname der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers müssen jedenfalls erkennbar sein.
(3) Der im Abs. 2 bezeichnete Taxilenkerausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers (Passbild in Hochformat) zu enthalten, das die Identität der Inhaberin/des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt.
(4) Der Lenkerin/Dem Lenker eines Taxifahrzeuges ist es untersagt, im Fahrdienst Tiere mitzuführen, ausgenommen solche, die von Fahrgästen mitgenommen werden.
Fahrbetrieb
§ 17
Beförderungspflicht
(1) Für das Taxigewerbe besteht in Gemeinden, in denen verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verordnet sind, nach Maßgabe des Tarifs Beförderungspflicht, sofern nicht diese Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsieht. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Hat die Taxilenkerin/der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.
§ 18
Fahrziel
(1) Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat die Lenkerin/der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrstrecke zu informieren.
§ 19
Beförderung weiterer Personen
Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze –
dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert
werden.
§ 20
Hilfestellung für Fahrgäste
Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und ein allenfalls vorhandenes Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, wobei auf die Gesundheit der Lenkerin/des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.
§ 21
Wechselgeld, Rechnung
(1) Jede Taxilenkerin/Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(2) Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung auszufolgen, in die das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen ist.
§ 22
Fahrpreisanzeiger
(1) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers (§ 13) muss dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahraufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
Standplätze
§ 23
Standplatz
(1) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Taxigewerbe verordnet sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze vorhanden, gilt in der Gemeinde der Grundsatz der freien Standplatzwahl.
(3) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge mit einem Standort in dem politischen Bezirk, in dem die Veranstaltung stattfindet, unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen angeboten werden.
§ 24
Abstellen des Taxifahrzeuges
(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 24 Abs. 2 gestattet, wenn
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst" im Fahrzeug von außen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
§ 25
Aufnahme von Fahrgästen
Die Lenkerin/Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die sie/ihn
bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
§ 26
Bindung an die Standortgemeinde
(1) Das Bereithalten der Taxifahrzeuge ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession zulässig.
(2) Die Einschränkung nach Abs. 1 gilt wechselseitig nicht in den Gemeinden Graz und Feldkirchen bei Graz sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Voitsberg, Köflach und Bärnbach, wechselseitig nicht in den Gemeinden Leibnitz, Wagna und Gralla und wechselseitig nicht in den Gemeinden Leoben und Niklasdorf.
§ 27
Verhalten auf Standplätzen
(1) Auf den Standplätzen sind freie Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(2) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(3) Die Lenkerin/Der Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge hat diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein (Fahrbereitschaft).
§ 28
Taxiwahl am Standort, Anwerben von Taxis
(1) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.
(2) Das Anwerben von Kundinnen/Kunden außerhalb des Taxifahrzeuges ist unzulässig.
Besondere Bestimmungen für das Mietwagengewerbe mit Pkw
§ 29
Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker, Aufnahme der Fahrgäste
(1) Die §§ 6 bis 9, 12, 15, 16, 20, und 21 Abs. 2 gelten auch für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (Betriebstätte) des Gewerbebetriebes oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden oder am Standort des Gewerbebetriebes eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine am Betriebsstandort oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
Besondere Bestimmungen für das Gästewagengewerbe mit Pkw
§ 30
Tafel, Aufschrift
(1) An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G" zeigt.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
Schlussbestimmungen
§ 31
Strafe
Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 15 Abs. 1 Z. 6
des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes strafbar.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2007, in Kraft.
§ 33
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark", Nr. 385/2002, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2004, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Buchmann
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