Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_20061229_163Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 163/2006 Stück 36
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2007 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2007 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1)Fondskrankenanstalten
(2)Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH
Leoben, Standort Eisenerz
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg 113,30
(4) Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz:
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt
in Euro festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, die Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH Leoben, Standort Eisenerz, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt wurden, LGBl. Nr. 122/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 143/2006, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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