Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006, mit der die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, geändert wird
LGBL_ST_20061221_150Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006, mit der die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 150/2006 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006, mit der die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 8 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1997, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:
Die dreijährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt. Die erste Stufe ist die Grundausbildung (GA) und umfasst zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der zweijährigen Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft. Die zweite Stufe ist die Betriebsleiterausbildung, welche die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL) umfasst. Der BLL dauert 30 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.110 Unterrichtsstunden und beginnt mit Beginn des Unterrichtsjahres für ganzjährig geführte Schulen oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, mit Beginn des BLL der Fachrichtung für Land- und Forstwirtschaft. Eine Blockung in höchstens zwei Teile des Unterrichtsjahres ist möglich. Die Praxiszeit während der Betriebsleiterausbildung umfasst mindestens drei Monate und ist nach Abschluss des vierten Semesters bis spätestens zum Ende des dritten Unterrichtsjahres zu leisten. Für das Praktikum Kommunikation und Präsentation und für jeweils eine Wochenstunde des Betriebswirtschaftlichen Praktikums und für den Pflichtgegenstand Informatik gilt in Ergänzung zu § 3 c die Teilungszahl 15. Innerhalb des Praktischen Unterrichts kann jeder Schüler je nach Schwerpunktsetzung der Schule einen entsprechenden Alternativ-Pflichtpraxisteil wählen."
„(6) Die Änderungen des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 150/2006 sind mit 1. September 2006 in Kraft getreten."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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