Datum der Kundmachung
21.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 146/2006 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz vom 4. Juli 2002 über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Nach Schäden, die durch die Behandlung in öffentlichen bzw. privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, kann eine Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt werden."
„(6a) Bei der Bestellung und Enthebung des Mitgliedes und Ersatzmitgliedes nach Abs. 2 Z. 1 ist die Patienten- und Pflegeombudsschaft zu hören."
„§ 5
Entschädigungsverfahren
(1) Die Patientenentschädigungskommission entscheidet über schriftlichen Antrag von Patienten bzw. deren Rechtsnachfolger auf Gewährung einer Entschädigung. Der Antrag auf Entschädigung ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen.
(2) Ein Antrag auf Patientenentschädigung ist jedoch auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftig abgeschlossenem Zivilgerichtsverfahren im Urteil zum Ausdruck kommt, dass die Haftung für einen Behandlungsschaden nicht eindeutig gegeben ist und dies zur Klagsabweisung geführt hat; dies gilt auch für gleichartige Entscheidungen der Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark.
(3) Ein Antrag auf Patientenentschädigung ist unzulässig im Falle eines anhängigen, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilgerichtsverfahrens oder eines anhängigen Verfahrens bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark.
(4) Ein Antrag auf Patientenentschädigung ist abzuweisen, wenn von den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark, von privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichtes ein Schadenersatzanspruch zuerkannt wurde, der die nach Auffassung der Patienten-Entschädigungskommission zu leistende Patientenentschädigung abdeckt.
(5) Erhält der Antragsteller nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter, so ist er verpflichtet, die Patienten-Entschädigungskommission darüber zu informieren und die erhaltene Patientenentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
(6) Die Patienten-Entschädigungskommission hat über einen Antrag möglichst rasch, längstens binnen eines Jahres zu entscheiden; ihre Entscheidungen unterliegen keiner Anfechtung im Gerichts- oder Verwaltungsweg.
(7) Bei Durchführung der Prüfungsverfahren der Patienten-Entschädigungskommission ist die Patientenvertretung (Patienten-Pflegeombudsschaft) zu allen Sitzungen und Verhandlungen der Patienten-Entschädigungskommission einzuladen."
(1) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die nach § 35a Abs. 6 KALG eingehobenen Beträge monatlich bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen.
(2) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten und deren Krankenanstalten sind verpflichtet, der Patienten-Entschädigungskommission alle von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle von ihr benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung des Falls erforderlichen Unterlagen, allenfalls über Verlangen Kopien davon, kostenlos zur Verfügung zu stellen."
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