Datum der Kundmachung
21.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 145/2006 Stück 35
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (KALG-Novelle 2006)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird wie folgt geändert:
I. HAUPTSTÜCK
Begriffsbestimmungen
§ 1Begriff und Einteilung der Krankenanstalten
§1aPersonenbezogene Bezeichnung
§2Ausnahmen
§2aStandardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten und
Zentralkrankenanstalten
Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von
Krankenanstalten
§3Errichtungsbewilligung
§4Verfahren zur Errichtungsbewilligung
§5Betriebsbewilligung
§5aParteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für
Krankenanstalten
§5bErfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre
§6Verlegung einer Krankenanstalt und räumliche Änderungen
§6aPatientenrechte
§7Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer
Krankenanstalt
§8Sperre von Krankenanstalten
§9Anstaltsordnung
§9aKollegiale Führung
§§10–11Ärztlicher Dienst
§11aKrankenhaushygieniker und Hygieneteam
§11bTechnischer Sicherheitsbeauftragter
§11cBeurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und
Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden
§11dQualitätsmanagement
§ 11ePersonalbedarfsermittlung
§ 11fBlutdepot
§ 11gKinderschutzgruppen
§12Verschwiegenheitspflicht
§13Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
§§13a–13cDatenverarbeitung in der Krankenanstalt und zentraler
Bettennachweis
§ 13d(entfallen)
§§14–16 Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht
§16aPflegedienst
§16bPatientinnen-/Patientenvertretung
§16cPsychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
§16dFortbildung des nichtärztlichen Personals
§ 16eSupervision
§17Arztausbildungsstellen
§18Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§18aErlöschen der Errichtungsbewilligung
§19Informationen über Krankenanstalten
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
Allgemeines
§20Öffentlichkeitsrecht
§21Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§22Gemeinnützigkeit
§23Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§24Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
§24aEnteignung
§25Angliederungsverträge
§§25a–25c Innere Organisation der Krankenanstalten
§26Arzneimittelvorrat
§26aArzneimittelkommission
§27Öffentliche Stellenausschreibung
§28Gebührenklassen
§§29–30 Aufnahme in die Anstaltspflege
§31Entlassung aus der Anstaltspflege
§32Leichenöffnung (Obduktion)
§33Prosektur
§34Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
§35Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze)
§35aKostenbeitrag von Patientinnen/Patienten
§36Sondergebühren und Sonderaufwendungen
§37Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse
§37aAmbulanzgebühren
§37bAufteilung der Arztgebühren
§38Ermittlung und Festsetzung von Pflegegebühren und
Sondergebühren
§38aBesondere Regelungen für Ärzte, die Bedienstete des Landes und
an einer öffentlichen
Krankenanstalt tätig sind
§38bBesondere Regelungen für besonders qualifizierte
nichtärztliche Universitätsabsolventen,
die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig
sind
§39Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung; Bezahlung der
tatsächlichen Behandlungskosten
§§40–42Einbringung von Pflegegebühren, Kostenbeiträgen,
Sondergebühren und Sonderaufwendungen
§§43–48Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den
öffentlichen Krankenanstalten
§§48a–48bSchiedskommission
§49Begriff des Versicherungsträgers
§50Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Trägern der
öffentlichen Krankenanstalten
§51Deckung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten
§52Betriebsunterbrechung und Auflassung
§53Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen
Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§54Zweck der Aufnahme
§54aOffene und geschlossene Bereiche
§54bBesondere Regelungen der Anstaltsordnung
§55Sonderregelung über die ärztliche Leitung
Bestimmungen über private Krankenanstalten
Allgemeine Vorschriften
§56Begriff; Anwendung des bürgerlichen Rechtes
§57Sonderbestimmungen für Errichtung und Betrieb
§58Fortbetriebsrechte
§59Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen
Krankenanstalten
§60Sonderbestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten
Krankenanstalten und für
private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme
von Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz
§60aPflegegebühren für Anstaltspflege
Gemeinsame Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§61Mitteilung an den Landeshauptmann und die
Bundesgesundheitsagentur
§62(entfallen)
§63Strafbestimmungen
§64Übergangsbestimmungen
§65Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§66Vollziehung
§67Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen
§67aÜbergangsbestimmungen zum § 38a
§68Zeitliche Geltung
§68aInkrafttreten von Novellen
II. HAUPTSTÜCK
Sonderregelungen zur leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
§69Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung
§70Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung
§71Voraussetzungen bei wesentlichen Änderungen
§72Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten
§73Verträge nach § 148 Z. 10 ASVG
§74Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten
§75Allgemeine Regelungen über die Abgeltung der
Krankenanstaltenleistungen
§76Kostenbeitrag von Patientinnen/Patienten für
Fondskrankenanstalten
§77Abgeltung von Krankenanstaltenleistungen durch den
Landesgesundheitsfonds
§78Ermittlung und Festsetzung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren
§79Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung
§80Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten
§81Betriebsabgänge
§82Betriebsunterbrechung und Auflassung bei Fondskrankenanstalten
§83Aufnahmeverpflichtung
§84Rechte der Sozialversicherungsträger
§85Elektronischer Datenaustausch
§86Information über den Punktewert
§87Stellung des Landesgesundheitsfonds
§88Ansprüche gegenüber Versicherten und anderen Personen
§89Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und
Fondskrankenanstalten"
„(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privatergemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten zu beurteilen."
„(5) Ist der Träger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen."
„(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören."
11.Dem § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Der Träger einer im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalt kann mit Bewilligung der Landesregierung von der Einrichtung einer kollegialen Führung Abstand nehmen, wenn dies im Interesse einer effizienten Organisation und Betriebsführung geboten ist. Im Bewilligungsverfahren ist die Gesundheitsplattform Steiermark zu hören."
„(5) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist die Rektorin/der Rektor oder eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Medizinischen Universität, die/der von der Universität vorgeschlagen wurde, den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen."
„(5) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu."
„(2) Der Ethikkommission, die sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen hat, gehören an:
„(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters eine Fachärztin/ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen."
„(4) In jeder Betten führenden Krankenanstalt ist eine Qualitätsmanagementkommission einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person (Qualitätsmanagerin/Qualitätsmanager) steht. Dieser Kommission haben zumindest eine Vertreterin/ ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission auch eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor an, die/der von der Medizinischen Universität vorgeschlagen wird."
„§ 11f
Blutdepot
(1) Jede Betten führende Krankenanstalt mit Leistungsangeboten aus dem blutverbrauchenden Fachbereich hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(2) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.
(3) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen nach Artikel 29 e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen, ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30, zu entsprechen.
§ 11g
Kinderschutzgruppen
(1) Die Träger der Krankenanstalten mit Leistungsangebot in Kinder- und Jugendheilkunde bzw. Kinderchirurgie sind verpflichtet, Kindschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern."
„(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 51 oder zum Errichtungsaufwand oder Zahlungen aus dem Landesgesundheitsfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."
„(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt."
„(6) Im Übrigen findet auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, dem Sinne nach Anwendung."
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
(5) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(6) Der Arzneimittelkommission müssen jedenfalls angehören:
(7) Der Geschäftsausschuss der Sozialversicherungsträger der Steiermark kann eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in die Arzneimittelkommission entsenden.
(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung und über die Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission erlassen und ihr Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit dem Arzneimitteleinsatz übertragen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden."
„(2) Bei der Entlassung einer Patientin/eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist vor der Entlassung eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung der Patientin/des Patienten zu übermitteln:
„(5) Die Träger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."
„§ 35a
Kostenbeitrag von Patientinnen/Patienten
(1) Von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von E 3,63 pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Betrag ist pro Patientin/Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, jedoch ist dieser Kostenbeitrag, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, nur einmal zu entrichten. Von der Kostenbeitragspflicht sind ausgenommen:
(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 43 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat beginnend im Jahr 1989 den Kostenbeitrag nach Abs. 1 zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle 10 Cent zu runden. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, von den Versicherungsträgern die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten zu verlangen.
(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt für den Landesgesundheitsfonds ein Beitrag in der Höhe von E 1,45 pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patientin/Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind Personen ausgenommen, die auch von der Beitragspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind.
(6) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 5 ist von sozialversicherten Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von E 0,73 einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen im Sinne des Abs. 1 ausgenommen, wobei die Bezahlung einer Sonderklassegebühr nach § 36 Abs. 1 nicht als Kostenbeitrag nach Abs. 1 Z.1 gilt.
(7) Der Beitrag gemäß Abs. 6 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.
(8) Die Verwaltung und Zuerkennung der Patientenentschädigungsmittel nach Abs. 6 wird mit Landesgesetz geregelt."
„(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt."
39.§ 39 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„(2) Fremde Staatsangehörige haben statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen."
„(2) Von zahlungsfähigen Patienten, die zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden, dass sie die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sonderaufwendungen in der Allgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils zehn Tagen, die Sondergebühren in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagen und die Kostenbeiträge bis zu jeweils 28 Tagen im Vorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnung erfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege."
„(5) Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde."
„(8a) § 68 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2004 tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft."
53.Dem § 68a werden folgende Abs. 11 bis 18 angefügt:
„(11) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 2a Abs. 2, 5b erster Satz, 6a Abs. 6, 9 Abs. 4, 9a Abs. 5, 11 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 5, 11c Abs. 2 Z. 1, Z. 3 bis 6 und 9, 11c Abs. 5 und 9, 11d Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z. 7, 16b, 18a Abs. 2, 22 Abs. 1 lit. f und Abs. 2, 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e, 25c Abs. 1 und 3 zweiter Satz, 31 Abs. 2, ausgenommen dritter Satz, 38 Abs. 2, 38a Abs. 3, 48a Abs. 2 Z. 4, 51, 57 lit. c und d, 60a Abs. 2, die Einfügung der §§ 2 lit. e, 9a Abs. 4 letzter Satz und 11g und der Entfall des § 13d durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft.
(12) (Verfassungsbestimmung) Die Einfügung des § 26a Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2007, in Kraft.
(13) Die Einfügung des 9a Abs. 1a, § 26a Abs. 1 bis 9 und des § 35a Abs. 6 bis 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2007, in Kraft.
(14) Die Einfügung des § 11c Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie die Änderung der §§ 11c Abs. 2 Z. 2, 7 und 8, 11c Abs. 3 erster Halbsatz und 11 Abs. 3 Z. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren vor Ethikkommissionen sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen.
(15) Die Anfügung des II. Hauptstückes (§§ 69 bis 89), die Änderungen der §§ 2a Abs. 3, 3 Abs. 3 und 5, 13 Abs. 1 Z. 4, 15 Abs. 1, 24 Abs. 2, 35a Abs. 1 bis 5, 39 Abs. 1 und 2 erster Halbsatz, 40 Abs. 1, 2 und 3, 41 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 2 und 5, 52 Abs. 2 und 61 sowie die Einfügung der §§ 5 Abs. lit. h, 31 Abs. 2 dritter Satz und 34 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Die Einfügung des § 11f durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 tritt mit 8. November 2005 in Kraft.
(17) Die Einfügung des § 5b zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 145/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(18) Die Einfügungen zu § 3 Abs. 3 und 5 sowie zu § 5a Abs. 1 und 2 entsprechend dem Zahnärztereform-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 155/2005,
Artikel 2 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft."
§ 69
Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung
Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.
§ 70
Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 erfüllt sind und die Errichtungsbewilligung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 69 erteilt wurde.
§ 71
Voraussetzungen bei wesentlichen Änderungen
Für Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung bei wesentlichen Änderungen nach § 6 Abs. 2 insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
§ 72
Wirtschaftsaufsicht in Fondskrankenanstalten
Die wirtschaftliche Aufsicht im Sinne des § 15 Abs. 1 wird für
Fondskrankenanstalten durch den Steirischen Landesgesundheitsfonds
wahrgenommen.
§ 73
Verträge nach § 148 Z. 10 ASVG
Der Abschluss von Verträgen nach § 148 Z. 10 ASVG bedarf für Fondskrankenanstalten, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; derartige Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden; § 15 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 74
Gemeinnützigkeit der Fondskrankenanstalten
Als gemeinnützig gilt eine Fondskrankenanstalt dann, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen im § 22 Abs. 1 lit. a bis d sowie f und g die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalten oder die Pflegegebühren für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige Betten führende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- und Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt sind.
§ 75
Allgemeine Regelungen über die Abgeltung der Krankenanstaltenleistungen
(1) Mit den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) oder Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet Abs. 2 und § 76 alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung der Patientin/des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen – , ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren können Sondergebühren und Sonderaufwendungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 36 bis 38 eingehoben werden.
(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis 4 und 6 sowie §§ 76 und 77) darf von Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) Im Falle des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 werden die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der Allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten im Sinne des § 35 Abs. 7 und 7 a verpflichtet werden.
§ 76
Kostenbeitrag von Patientinnen/Patienten für Fondskrankenanstalten
Die Bestimmungen des § 35 a sind für Fondskrankenanstalten mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der gänzlichen Tragung der Gebührenersätze durch einen Träger der Sozialversicherung die Tragung der LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds Anknüpfungspunkt für den Kostenbeitrag ist.
§ 77
Abgeltung von Krankenanstaltenleistungen durch den Landesgesundheitsfonds
(1) Die an sozialversicherten Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanter und stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahme von Sondergebühren gemäß § 36 über den Landesgesundheitsfonds abzurechnen.
(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich, einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
(3) Ausgenommen von Abs. 2 sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land ausgenommene Leistungen gemäß Artikel 20 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und die im § 75 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(4) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Landesgesundheitsfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(5) Ambulante Leistungen an Patienten gemäß Abs. 1 und allenfalls Leistungen im Nebenkostenstellenbereich werden durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten. Dieser legt bis zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Abrechnungssystems die Form der Abgeltung fest.
(6) Voraussetzung dafür, dass der Träger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält, ist die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und die Übereinstimmung mit dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24), die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, sowie die Erfüllung der Strukturqualitätskriterien.
(7) Der Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG ist von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
§ 78
Ermittlung und Festsetzung von LKF-, Pflege- und Sondergebühren
(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren (§ 36) sind vom Träger der Fondskrankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung ist auch der kostendeckend ermittelte Eurowert aufzunehmen.
(2) Für alle öffentlichen und gemäß § 22 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren im Sinne der §§ 35 und 38 abzugelten.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
(6) Diese nach Abs. 1 kostendeckend ermittelten Tarife sind auf volle 10 Cent zu runden.
§ 79
Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung
Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.
§ 80
Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten
Bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der LKF-Gebühren, Pflegegebühren bzw. Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für die im § 39 Abs. 2 Z.1 bis 6 aufgezählten Fälle.
§ 81
Betriebsabgänge
(1) Bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 51 ist der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang vom Träger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Land zu decken. Hierbei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Landes von der Landesregierung so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. Dabei kann die Verteilung der Mittel durch den Landesgesundheitsfonds vorgesehen werden.
(2) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
§ 82
Betriebsunterbrechung und Auflassung bei Fondskrankenanstalten
Im Falle des Verzichtes auf das Öffentlichkeitsrecht sowie im Falle der freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung sind bei Fondskrankenanstalten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen hat.
§ 83
Aufnahmeverpflichtung
Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Patienten bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die Allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
§ 84
Rechte der Sozialversicherungsträger
(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Träger einer Fondskrankenanstalt:
(2) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 lit. a und c sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 85
Elektronischer Datenaustausch
Der gesamte Datenaustausch zwischen Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei sich die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse an bundesweit einheitlichen Vorgaben bzw. an anerkannten internationalen Standards zu orientieren haben.
§ 86
Information über den Punktewert
Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen oder endgültigen Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.
§ 87
Stellung des Landesgesundheitsfonds
Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 77 gegenüber den Trägern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Landesgesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
§ 88
Ansprüche gegenüber Versicherten und anderen Personen
Wenn Leistungen gemäß § 77 gewährt werden, hat der Träger der Fondskrankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber der/dem Versicherten, Patientin/Patienten oder den für sie/ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hiervon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 76 und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG.
§ 89
Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und Fondskrankenanstalten
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 77 Abs. 3 dieses Gesetzes handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden."
LandeshauptmannLandesrat
VovesHirt
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.