Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_20061201_143Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 143/2006 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und anderen Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 122/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH Leoben, Standort Eisenerz
„§ 3a
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