Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird
LGBL_ST_20061201_141Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 141/2006 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 38a Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
Die Honorarpunkte-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 118/2005, wird wie folgt geändert:
4.1. Leitender Anästhesist, Leitender Radiologe23
(ohne eigene Organisationseinheit)
4.2. Leiter gemeinsamer Einrichtungen25
4.3. Departmentleiter an landschaftlichen Abteilungen
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres30
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres31
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres32
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres33
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres34
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres35
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres36
4.4 Departmentleiter an Universitätskliniken
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres33
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres34
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres35
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres36
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres37
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres38
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres39
4.5 Abteilungs- bzw. Institutsleiter
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres46
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres48
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres50
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres52
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres54
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres56
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres58
4.6 Klinische Abteilungsleiter
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres46
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres48
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres50
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres52
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres54
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres56
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres58
4.7 Klinik- bzw. Institutsvorstand
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres55
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres57
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres59
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres61
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres63
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres65
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres67"
„(2a) Als Leiterdienstjahre gemäß § 1 Abs. 4 Z. 4.3. bis Z. 4.7. gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Z. 4.3. bis Z. 4.7. in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben."
„(5) Die Änderungen des § 1 Abs. 4 Z. 4 sowie die Einfügung des § 3 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 141/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. Jänner 2007, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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