Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 2006 über die Erklärung des Gebietes „Teile des steirischen Nockgebietes" (AT 2219000) zum Europaschutzgebiet Nr. 32
LGBL_ST_20061201_140Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 2006 über die Erklärung des Gebietes „Teile des steirischen Nockgebietes" (AT 2219000) zum Europaschutzgebiet Nr. 32Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 140/2006 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 2006 über die Erklärung des Gebietes „Teile des steirischen Nockgebietes" (AT 2219000) zum Europaschutzgebiet Nr. 32
Auf Grund des Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich des steirischen Nockgebietes wird ein in der Gemeinde Predlitz-Turrach gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 32 „Teile des steirischen Nockgebietes" bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tier- und Pflanzenartenarten
gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit.a und lit.b des Steiermärkischen
Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
4060Alpine und subalpine Heiden
6150Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
6170Alpine Kalkrasen
6430Feuchte Hochstaudenfluren
9410Bodensaure Fichtenwälder
9420Lärchen-Zirben-Wälder
Pflanze nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1419Einfacher RautenfarnBotrychium simplex
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 3 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
4070Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendrum hirsutum
6230Artenreiche Borstgrasrasen montan (und submontan auf dem europäischen Festland)
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