Gesetz vom 19. September 2006, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 und das Steiermärkische Einforstungs- Landesgesetz 1983 geändert werden
LGBL_ST_20061201_139Gesetz vom 19. September 2006, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 und das Steiermärkische Einforstungs- Landesgesetz 1983 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 139/2006 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. September 2006, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 und das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
ArtikelGegenstand
1Änderung des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982
2Änderung des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983
Artikel 1
Gesetz vom 19. September 2006, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 geändert wird (ZLG-Novelle 2006)
Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 – StZLG 1982, LGBl. Nr. 82, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950 in der Fassung BGBl. Nr. 901/1993, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Stimmabgabe nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist."
„(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 21b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist."
„(8) Parteistellung haben die nach § 8 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und ob die Umweltorganisation in der Steiermark zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004."
„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 21b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
„(6) Die Änderung des § 14 Abs. 4, § 21a Abs. 4 und des § 21b Abs. 8 sowie die Einfügung des § 21b Abs. 9 und 10 und des § 69a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.
Artikel 2
Gesetz vom 19. September 2006, mit dem das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 geändert wird (ELG-Novelle 2006)
Das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist."
„(8) Parteistellung haben die nach § 50 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und ob die Umweltorganisation in der Steiermark zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.
(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 24b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29."
„(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 87/2005 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005), Artikel 10, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
„(4) Die Änderung des § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 8 bis 11 und des § 50 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 67a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft."
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