Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2006, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden
LGBL_ST_20061124_134Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2006, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.11.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 134/2006 Stück 33
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2006, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden
Auf Grund des § 7a Abs. 2 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet:
§ 1
Für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der kommunalen Abwasserentsorgung werden die im ANHANG angeschlossenen Richtlinien erlassen.
§ 2
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Förderstelle des Landes bereits eingelangten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. November 2006, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden, LGBl. Nr. 50/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 74/2002, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
ANHANG
FÖRDERUNGSRICHTLINIEN
ABWASSERENTSORGUNG
Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung
für das Bundesland Steiermark
Ziel der Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung ist der Schutz des
ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung. Die Förderung hat die Durchführung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Ausmaß hinaus zu belasten. Die Förderungsrichtlinien des Landes beziehen sich im Besonderen auf die Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 1999 i. d. g. F. gemäß §§ 13 und 16ff. des Umweltförderungsgesetzes (UFG 93, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F.), in weiterer Folge kurz als „Förderungsrichtlinien des Bundes" bezeichnet.
Die Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung hat unter Beachtung der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Förderungsmittel sind grundsätzlich nach ökologischer Priorität zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen sind, deren Abwasserentsorgung im Sinne des § 2a Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes besondere Priorität besitzt.
Als Förderungswerber/Förderungswerberin gelten im Sinne der Definition des § 5 der Förderungsrichtlinien des Bundes Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften sowie sonstige physische oder juristische Personen.
Förderungswerber/Förderungswerberinnen, die ausschließlich eine Landesförderung beantragen bzw. diese in Anspruch nehmen, haben sinngemäß die Bestimmungen des §10 Abs. 2 Z. 2 bis 4 und 6 bis 11 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft (in der Fassung 2005) gemäß Umweltförderungsgesetz einzuhalten.
Beitrag des Landes im Ausmaß von 7% für Maßnahmen der Abwasserentsorgung,
für die nach § 8 Abs. 1 Z. 2 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Sockelförderung gewährt wird, sowie für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nur eine Landesförderung beantragt wird (ausgenommen Förderungen nach Punkt 6f).
Beitrag des Landes im Ausmaß von 12% für Maßnahmen der Abwasserentsorgung,
für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Spitzenförderung gewährt wird.
Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Gemeinden und Verbände, die für
Gemeinden Abwasserentsorgungsanlagen errichten und betreiben, in Ergänzung zur Förderung nach Punkt 6b bzw. 6c für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, deren Errichtung trotz Einhebung zumutbarer Gebühren im Sinne des § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht kostendeckend finanziert werden kann und das Gemeindebudget bei Wahrung sonstiger notwendiger Gemeindeaufgaben eine (weitere) Verschuldung nicht zulässig erscheinen lässt. Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, die im Einvernehmen mit der Gemeinde Abwasserentsorgungsanlagen errichten und die Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen trotz Einhebung zumutbarer Gebühren nicht kostendeckend finanziert werden kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind sinngemäß die oben angeführten Vorgaben für Gemeinden und Verbände anzuwenden.
Gemeindeabwasserpläne sowie damit in Verbindung stehende Ideenwettbewerbe
werden, sofern diese nicht bei der Förderung nach Punkt 6b bis d Berücksichtigung finden können, mit Beiträgen des Landes bis zu 25% der für die Durchführung bzw. Erstellung entstehenden Kosten gefördert. Das Gesamtausmaß der Förderung für Ideenwettbewerbe kann höchstens E 5000,– pro Wettbewerb, die Förderung für Gemeindeabwasserpläne höchstens E 10.000,– pro Gemeinde betragen. Kanalkataster werden mit Beträgen des Landes bis zu 25% der für die Erstellung entstehenden Kosten und höchstens bis zu E 10.000,– pro Gemeinde gefördert.
Beiträge des Landes für Kleinabwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 oder 3 der Förderungsrichtlinien des Bundes sowie Beiträge des Landes für Abwasserableitungsanlagen mit einer kürzestmöglichen Entfernung von mehr als 100 m gemäß § 2 Abs. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Z. 2 und § 10 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz bis zu 30% der förderungsfähigen Investitionskosten.
Der zumutbare Eigenanteil des Förderungsnehmers/der Förderungsnehmerin beträgt zumindest E 3000,– (ohne USt.) pro zu entsorgendem Objekt. Für Objekte mit mehr als zwei Wohnungen sowie für sonstige Nutzungen mit erhöhtem Abwasseranfall ist ein entsprechend höherer zumutbarer Eigenanteil zu leisten.
Die Errichtung bzw. Anpassung an den Stand der Technik von wasserrechtlich bewilligten Kleinabwasserbehandlungsanlagen infolge der Bestimmungen des § 33g WRG kann nur gefördert werden, wenn die Antragstellung zur Förderung bis 31. Dezember 2008 erfolgt.
Das Ausmaß der Landesförderung gemäß Punkt 6b bis d wird reduziert, sofern
der Gemeindeabwasserplan nicht bis 31. Dezember 2007 fertig gestellt und vom Gemeinderat gemäß § 2b (7) des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossen wurde. Der ursprüngliche Fördersatz wird bei Beschluss nach dem 31. Dezember 2007 um 20%, bei Beschluss nach dem 31. Dezember 2008 um 40% reduziert. Eine Landesförderung für Maßnahmen nach Punkt 2a kann nicht mehr gewährt werden, wenn der Gemeindeabwasserplan erst nach dem 30. Juni 2009 erstmals beschlossen wurde.
Die Auszahlung der Landesförderung setzt eine positive Beurteilung des Förderungsansuchens durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Landesförderungsmittel besteht nicht. Die Auszahlung der Landesbeiträge erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, und zwar für Förderungen nach den Punkten 6b bis d bzw. 6f nach Vorlage von Rechnungsnachweisen oder Endabrechnungen und für Förderungen nach Punkt 6e nur nach Vorlage der Endabrechnungen.
Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin ist verpflichtet, über
Aufforderung eine gewährte Förderung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht eingehalten werden.
Der Förderungswerber/Die Förderungswerberin ist verpflichtet zu melden, wenn eine geförderte Abwasserentsorgungsanlage nicht widmungsgemäß betrieben wird bzw. die Voraussetzungen für eine Förderung im Bau und/oder Betrieb nicht eingehalten bzw. die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet werden.
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