Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. November 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L- Maßnahmenverordnung)
LGBL_ST_20061110_131Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. November 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L- Maßnahmenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 131/2006 Stück 32
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. November 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 10, 13, 14, 15a und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1Zielbestimmung
§ 2Sanierungsgebiete
§ 3Besonders belastetes Sanierungsgebiet
Maßnahmen
§ 4Maßnahmen für Anlagen – Maschinen, Geräte und mobile technische
Einrichtungen
§ 5Brauchtumsfeuer
§ 6Maßnahmen für den Verkehr – Geschwindigkeitsbeschränkungen
§ 7Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge
§ 8Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren im Winter 2006/2007
§ 9Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren
Schlussbestimmungen
§ 10Verweisungen
§ 11Gemeinschaftsrecht
§ 12Übergangsbestimmungen
§ 13Zeitlicher Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei PM10 (Feinstaub) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
§ 2
Sanierungsgebiete
Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden folgende Gebiete
festgelegt:
Graz Stadt
Graz
Graz-Umgebung
Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg
Bruck an der Mur
Bruck an der Mur, Parschlug, St. Marein im Mürztal Kapfenberg (nur die Katastralgemeinden): Deuchendorf, Diemlach, Hafendorf, Kapfenberg, Krottendorf, Pötschach, Pötschen, St. Martin, Schörgendorf und Winkl
Oberaich (nur die Katastralgemeinden): Oberaich, Oberdorf-Landskron, Picheldorf und Streitgarn
St. Lorenzen im Mürztal (nur die Katastralgemeinden): Rammersdorf,
Rumpelmühle und St. Lorenzen im Mürztal
Judenburg
Zeltweg
Knittelfeld
Apfelberg, Feistritz bei Knittelfeld, Flatschach, Großlobming, Knittelfeld, St. Loren-zen bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld, Spielberg bei Knittelfeld
Kobenz (nur die Katastralgemeinden): Kobenz und Raßnitz St. Marein bei Knittelfeld (nur die Katastralgemeinden): Greuth, Prank und St. Marein
Leoben
Kraubath an der Mur, Niklasdorf, Proleb, St. Peter-Freienstein, Traboch,
Trofaiach
Leoben (nur die Katastralgemeinden): Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen
St. Michael in Obersteiermark (nur die Katastralgemeinden): Brunn, Jassing, Liesingthal, St. Michael in Obersteiermark und Vorderlainsach St. Stefan ob Leoben (nur die Katastralgemeinden): Kaisersberg, Niederdorf und St. Stefan
Mürzzuschlag
Mürzhofen
Allerheiligen im Mürztal (nur die Katastralgemeinden): Allerheiligen,
Edelsdorf und Sölsnitz
Kindberg (nur die Katastralgemeinden): Herzogberg, Kindberg, Kindbergdörfl und Kindthal
Bruck an der Mur
Breitenau am Hochlantsch, Pernegg an der Mur
Graz-Umgebung
Deutschfeistritz, Eisbach, Gratkorn, Gratwein, Judendorf-Straßengel, Peggau, Röthelstein, Schrems bei Frohnleiten
Frohnleiten (nur die Katastralgemeinden): Adriach, Frohnleiten, Laas, Laufnitzdorf, Mauritzen, Pfannberg, Rothleiten und Wannersdorf Übelbach (nur die Katastralgemeinden): Übelbach Land und Übelbach Markt
Deutschlandsberg
Aibl, Bad Gams, Deutschlandsberg, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Groß St. Florian, Großradl, Gundersdorf, Hollenegg, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Preding, Rassach, St. Josef (Weststeiermark), St. Martin im Sulmtal, St. Peter im Sulmtal, St. Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Stainztal, Stallhof, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wies
Feldbach
alle
Fürstenfeld
alle
Graz-Umgebung
Attendorf, Brodingberg, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Fernitz, Hart-Purgstall, Haselsdorf-Tobelbad, Hitzendorf, Höf-Präbach, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Rohrbach-Steinberg, St. Bartholomä, St. Marein bei Graz, St. Oswald bei Plankenwarth, Stattegg, Stiwoll, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls
Hartberg
Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Rabenwald, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Saifen-Boden, St. Johann bei Herberstein, St. Johann in der Haide, St. Magdalena am Lemberg, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, Wörth an der Lafnitz
Leibnitz
alle
Radkersburg
alle
Voitsberg
Bärnbach, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Mooskirchen, Rosental an der Kainach, St. Johann-Köppling, St. Martin am Wöllmißberg, Söding, Södingberg, Stallhofen, Voitsberg,
Weiz
Albersdorf-Prebuch, Anger, Etzersdorf-Rollsdorf, Feistritz bei Anger, Floing, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Gutenberg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krottendorf, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naas, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Preßguts, Puch bei Weiz, Reichendorf, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Thannhausen, Ungerdorf, Unterfladnitz und Weiz
§ 3
Besonders belastetes Sanierungsgebiet
Als insbesondere durch den Verkehr überdurchschnittlich belastetes Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 i. V. m. § 9b Z 3 IG-L wird das Sanierungsgebiet „Großraum Graz" (§ 2 Z. 1) festgelegt.
Maßnahmen
§ 4
Maßnahmen für Anlagen
Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen
(1) In allen Sanierungsgebieten dürfen ab der in § 12 festgelegten Übergangsfrist Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z. 2 IG-L), mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelreinigungssystemen ausgestattet sind. Diese Partikelreinigungssysteme müssen
(2) Wenn Partikelreinigungssysteme in die genannten Anlagen nachträglich eingebaut werden, darf keine Erhöhung der Emissionen von CO, HC, NOx und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors erfolgen, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelreinigungssystems – bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelreinigungssystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die unter § 13 Abs. 2 IG-L fallen, sowie für Notstromaggregate mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr.
§ 5
Brauchtumsfeuer
Für Brauchtumsfeuer gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen gilt Folgendes:
(1) In den Sanierungsgebieten gelten in der Zeit vom 15. Dezember bis einschließlich 14. März folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere oder gleiche Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
§ 7
Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge
(1) In den Sanierungsgebieten gilt ab 1. Juli 2007 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zugelassen worden sind.
(2) In den Sanierungsgebieten gilt ab 1. Jänner 2010 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Oktober 1996 erstmals zugelassen worden sind.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 und 2 sind Lastkraftfahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L nicht anzuwenden sind, sowie zwingend notwendige Fahrten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (z. B. zur Sicherstellung der Energieversorgung, Telekommunikation).
(4) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind Lastkraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Jänner 1992, die über einen Nachweis verfügen, dass sie mindestens die Abgasgrenzwerte für Partikel in der Höhe von maximal 0,4 g/kWh einhalten.
(5) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 2 sind Lastkraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1996, die über einen Nachweis verfügen, dass sie mindestens die Abgasgrenzwerte für Partikel in der Höhe von maximal 0,15 g/kWh einhalten.
(6) Soweit Kraftfahrzeuge nicht gemäß § 14 Abs. 4 IG-L zu kennzeichnen sind, hat der Fahrzeuglenker/die Fahrzeuglenkerin, für den/die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 oder 4 zutrifft, entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
§ 8
Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren im Winter 2006/2007
(1) Für Personenkraftwagen (Klasse M1) und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), die mit Dieselmotoren angetrieben werden und kein Partikelreinigungssystem besitzen, gilt ein Fahrverbot –im besonders belasteten Sanierungsgebiet (§ 3), ausgenommen Autobahnen und Autostraßen,
–vom 15. Dezember 2006 bis einschließlich 14. März 2007
–in der Zeit zwischen 5 Uhr und 21 Uhr,
–wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Vom Fahrverbot sind ausgenommen
L 302
0,0 bis 2,7
von LB 67 bis A 9-Unterführung
L 302a, L 302b
gesamter Verlauf
A 9-Auffahrtsrampe Richtung Graz
LB 67
45,0 bis 49,2
von Gemeindegrenze Graz/Gratkorn bis LB 67
L 328
0,0 bis 0,5
von LB 67 bis L 330
L 330
gesamter Verlauf
Verbindung zwischen L 328 und L 329
L 329
2,1 bis 3,3
von L 330 bis Gemeindegrenze Graz/Weinitzen
LB 67a
13,9 bis 15,5
Weblinger Gürtel von Anschluss Schwarzer Weg bis Verteilerkreis Webling
LB 67a
K, RV, KX
Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf
LB 70
K, RX, RZ
Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf
Anschlussstelle LB 67a
Auf- und Abfahrt LB 67a/Schwarzer Weg von Westen mit Umkehre über Kreisverkehr bei km 13,8 der LB 67a
Privatstraße SCW
interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an LB 67a bei km 14,4 und Park-and-ride-Platz
L 313
2,9 bis 3,5
Anschluss SCS bis Anschluss A 9
L 323
0,0 bis 0,7
von L 313 bis Anschlusskreisverkehr A 9
L 323
K
Anschlusskreisverkehr A 9
Shoppingcity Straßen I bis V,
Sandgrubenweg und Sandgrubenweg I
gesamte Verläufe
Privatstraßen, interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an L 313
(bei km 2,9 und 3,0) sowie an die L 323 (beim Kreisverkehr L 323K und bei km 0,7) und Park-and-ride-Platz
LB 73
4,8 bis 13,3
von Liebenauer Gürtel bis Gemeindegrenze Hausmannstätten/
Empersdorf
LB 67a
11,8 bis 13,0
Liebenauer Gürtel von A 2Z-AST Raaba bis LB 73
L 369
0,0 bis 0,4
von LB 73 bis Gemeindegrenze Vasoldsberg/Hausmannstätten
L 371
0,0 bis 1,0
von LB 73 bis Gemeindegrenze Fernitz/Hausmannstätten
Gemeindestraße A 2Z
gesamter Verlauf
von A 2Z bis Liebenauer Hauptstraße
Privatstraße zum Parkhaus
gesamter Verlauf
Zufahrtsstraße zum Parkhaus Liebenauer Hauptstraße 316
Zufahrts- und Abfahrtsstraßen
von km bis km
örtliche Beschreibung
Gemeindestraße
Dr.-Auner-Straße
zwischen AST A 2Z Auffahrt Richtung Graz-Zentrum und Walter-P.-
Chrysler-Platz
L 379
0,0 bis 1,8
A 2-AST Graz Mitte/Flughafen bis Gemeindegrenze Feldkirchen/Kalsdorf
Gemeindestraße
Flughafenstraßevon Kreisverkehr
L 379 bis Flughafen
Privatstraßen Flughafen
gesamte Verläufe
interne Erschließungsstraßen der Flughafenparkplätze
(3) Soweit Kraftfahrzeuge nicht gemäß § 14 Abs. 4 IG-L zu kennzeichnen sind, hat der Fahrzeuglenker/die Fahrzeuglenkerin, für den/die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 zutrifft, soweit möglich entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
(4) Das Fahrverbot gilt im Falle eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses nicht. Der Landeshauptmann hat den Eintritt und das Ende des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses festzustellen und die Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise darüber zu informieren.
§ 9
Fahrbeschränkung für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren
(1) Für Personenkraftwagen (Klasse M1) und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), die mit Dieselmotoren angetrieben werden und kein Partikelreinigungssystem besitzen, gilt ein Fahrverbot –im besonders belasteten Sanierungsgebiet (§ 3), ausgenommen Autobahnen und Autostraßen,
–vom 15. Dezember bis einschließlich 14. März
–in der Zeit zwischen 5 Uhr und 21 Uhr,
–wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Vom Fahrverbot sind ausgenommen
L 302
0,0 bis 2,7
von LB 67 bis A 9-Unterführung
L 302a, L 302b
gesamter Verlauf
A 9-Auffahrtsrampe Richtung Graz
LB 67
45,0 bis 49,2
von Gemeindegrenze Graz/Gratkorn bis LB 67
L 328
0,0 bis 0,5
von LB 67 bis L 330
L 330
gesamter Verlauf
Verbindung zwischen L 328 und L 329
L 329
2,1 bis 3,3
von L 330 bis Gemeindegrenze Graz/Weinitzen
LB 67a
13,9 bis 15,5
Weblinger Gürtel von Anschluss Schwarzer Weg bis Verteilerkreis Webling
LB 67a
K, RV, KX
Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf
LB 70
K, RX, RZ
Rampen im Bereich des Verteilerkreises/Autobahnstumpf
Anschlussstelle LB 67a
Auf- und Abfahrt LB 67a/Schwarzer Weg von Westen mit Umkehre über Kreisverkehr bei km 13,8 der LB 67a
Privatstraße SCW
interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an LB 67a bei km 14,4 und Park-and-ride-Platz
L 313
2,9 bis 3,5
Anschluss SCS bis Anschluss A 9
L 323
0,0 bis 0,7
von L 313 bis Anschlusskreisverkehr A 9
L 323
K
Anschlusskreisverkehr A 9
Shoppingcity Straßen I bis V,
Sandgrubenweg und Sandgrubenweg Igesamte Verläufe
Privatstraßen, interne Erschließungsstraßen zwischen Anbindung an L 313
(bei km 2,9 und 3,0) sowie an die L 323 (beim Kreisverkehr L 323 K und bei km 0,7) und Park-and-ride-Platz
LB 73
4,8 bis 13,3
von Liebenauer Gürtel bis Gemeindegrenze Hausmannstätten/
Empersdorf
LB 67a
11,8 bis 13,0
Liebenauer Gürtel von A 2Z-AST Raaba bis LB 73
L 369
0,0 bis 0,4
von LB 73 bis Gemeindegrenze Vasoldsberg/Hausmannstätten
L 371
0,0 bis 1,0
von LB 73 bis Gemeindegrenze Fernitz/Hausmannstätten
Gemeindestraße A 2Z
gesamter Verlauf
von A 2Z bis Liebenauer Hauptstraße
Privatstraße zum Parkhaus
gesamter Verlauf
Zufahrtsstraße zum Parkhaus Liebenauer Hauptstraße 316
Gemeindestraße
Dr.-Auner-Straße
zwischen AST A 2Z Auffahrt Richtung Graz-Zentrum und Walter-P.-
Chrysler-Platz
L 379
0,0 bis 1,8
A2-AST Graz Mitte/Flughafen bis Gemeindegrenze Feldkirchen/Kalsdorf
Gemeindestraße
Flughafen-straße
von Kreisverkehr L 379 bis Flughafen
Privatstraßen Flughafen
gesamte Verläufe
interne Erschließungsstraßen der Flughafenparkplätze
(3) Soweit Kraftfahrzeuge nicht gemäß § 14 Abs. 4 IG-L zu kennzeichnen sind, hat der Fahrzeuglenker/die Fahrzeuglenkerin, für den/die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 zutrifft, soweit möglich entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
(4) Das Fahrverbot gilt im Falle eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses nicht. Der Landeshauptmann hat den Eintritt und das Ende des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses festzustellen und die Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise darüber zu informieren.
Schlussbestimmungen
§ 10
Verweise
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgenden Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgenden Fassungen zu verstehen:
§ 11
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden nachstehende Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt:
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden.
(2) Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 18 kW, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 verwendet werden.
§ 13
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des Abs. 2 – mit 1. Dezember 2006 in Kraft.
(2) § 9 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
(3) § 8 tritt mit Ablauf des 14. März 2007 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Landesrat Wegscheider
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