Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2006, mit der die Verordnung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe geändert wird
LGBL_ST_20061020_123Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2006, mit der die Verordnung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 123/2006 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2006, mit der die Verordnung über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe geändert wird
Auf Grund des § 21 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, wird verordnet:
Die Verordnung vom 15. Mai 2000 über die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe, LGBl. Nr. 38/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 1a
Beihilfe für Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht
(1) Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen der monatlichen Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht ergeben sich aus § 15a Abs. 1 bis 5 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auch für Anträge betreffend die erhöhte Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht gelten die Fristen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2. Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist die Beihilfe rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt zu gewähren, sofern der Antrag binnen drei Monaten nach Schuleintritt des betreffenden Kindes beim Gemeindeamt, bei Tagesmüttern (- vätern) beim Erhalter, eingebracht wird. Das Verfahren gemäß § 3 ist sinngemäß anzuwenden."
„(5) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 123/2006 tritt mit 11. September 2006 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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