Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2006, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (BauVOLuFw) geändert wird [CELEX-Nr. 301L0045]
LGBL_ST_20061006_118Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2006, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (BauVOLuFw) geändert wird [CELEX-Nr. 301L0045]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2006 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2006, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (BauVOLuFw) geändert wird
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, wird verordnet:
Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw, LGBl. Nr. 99/2003, wird wie folgt geändert:
„(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
„§ 56
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001, S. 46.
§ 57
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 6 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 1, § 40 Abs. 6, § 55 Abs. 2, die Einfügung des § 56 sowie der Entfall des § 3 Abs. 5 Z. 2 und § 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 118/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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