Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz geändert wird XV. GPStLT RV EZ 457/1 AB EZ 457/4 [CELEX-Nr. 32002L0049, 32003L0035, 32003L0087, 32003L0105]
LGBL_ST_20060919_113Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz geändert wird XV. GPStLT RV EZ 457/1 AB EZ 457/4 [CELEX-Nr. 32002L0049, 32003L0035, 32003L0087, 32003L0105]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2006 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Behörde darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl I
Nr. 46/2004, in der Fassung BGBl I Nr. 135/2004, genannten Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die in Abs. 6 angeführte Anlage Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden."
(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2008 einen Teil-Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 bis 8 und 3a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
7b
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung
„(2) Die Inhaberin/ Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2a mitzuteilen:
„(2a) Die Mitteilung ist zu erstatten
„(7) Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 10 Abs. 3 zu untersagen."
„(7a) Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(7b) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Abs. 7 gilt sinngemäß."
„(9) Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen."
„(12) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalles beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 10 Abs. 2 und 2a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (§ 10 Abs. 4) notwendig sind."
„(2a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 2 zwecks vollständiger Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalles festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall zu geben."
„(7) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 9 Abs. 2 und die Ergebnisse der Prüfung der Sicherheitsberichte an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten."
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Ziffer
Spalte 1
Bezeichnung des gefährlichen StoffesSpalte 2Spalte 3
Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von
§ 84 a Abs. 2 Z. 1
§ 84 a Abs. 2 Z. 2
1.1Ammoniumnitrat
5000
10000
1.2
Ammoniumnitrat
1250
5000
1.3
Ammoniumnitrat
350
2500
1.4
Ammoniumnitrat
10
50
2.1
Kaliumnitrat
5000
10000
2.2
Kaliumnitrat
1250
5000
3
Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze
1
2
4
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze
0,1
0,1
5
Brom
20
20
6
Chlor
10
25
7
Atemgängige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)1
1
8
Ethylenimin (Aziridin)
10
20
9
Fluor
10
20
10
Formaldehyd (C = 90%)
5
50
11
Wasserstoff
5
50
12
Chlorwasserstoff 10.04.2006 (verflüssigtes Gas)
25
250
13
Bleialkyle
5
50
14
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas
50
200
15
Acetylen (Ethin)
5
50
16
Ethylenoxid
5
50
17
Propylenoxid
5
50
18
Methanol
200
200
19
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig
0,01
0,01
20
Methylisocyanat
0,15
0,15
21
Sauerstoff
200
200
22
Toluylendiisocyanat
10
100
23
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,3
0,75
24
Arsentrihydrid (Arsin)
0,2
1
25
Phosphortrihydrid (Phosphin)
0,2
1
26
Schwefeldichlorid
1
1
27
Schwefeltrioxid
15
75
28
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten
berechnet
0,001
0,001
29
Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:
4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether,
1,2-Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid,
1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze,
4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton
0,5
2
30
Erdölerzeugnisse:
Anmerkungen zu Teil 1:
zu Z. 1.1:
Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
–gewichtmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21. November 2003, S. 1, erfüllen, –gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. Die Trogprüfung („trough test" nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http: // www. bmwa. gv. at / BMWA / Themen / Unternehmen / Gewerbe/ Gewerbetechnik/ seveso. htm abrufbar.
Für diesen Trogtest der UN gelten folgende Vorgaben:
Mit Hilfe der „Trogprüfung" wird die Neigung von ammoniumnitrathältigen
Düngemitteln zur selbstunterhaltenden Zersetzung geprüft. Bei dieser Prüfung wird in einer Düngemittelschicht eine örtlich begrenzte Zersetzung eingeleitet und die Geschwindigkeit, mit der sich die Zersetzung nach Entfernung der die Zersetzung einleitenden Wärmequelle durch den Messtrog fortpflanzt, festgestellt.
Das Prüfgerät (aus Edelstahl o. Ä.) besteht aus einem oben offenen Trog mit
den Innenmaßen 150 x 150 x 500 mm. Der Trog besteht aus einem Drahtnetz mit einer Maschenweite von 1,5 mm in einer Drahtstärke von 1,0 mm, unterstützt durch ein Gestell aus z. B. Stahlstangen mit 15 mm Breite und 2 mm Dicke. Das Drahtnetz kann an jedem Ende des Trogs durch eine Platte von 150 x 150 mm und 1,5 mm Dicke ersetzt werden. Der Trog ist auf eine für die Versuchsbedingungen geeignete Unterlage aufzustellen. Ammoniumnitrathältige Düngemittel, die auf Grund ihrer geringen Korngröße durch das Maschensieb des Trogs hindurchfallen würden, müssen in einem Trog mit geringerer Maschenweite geprüft werden. Während der Prüfung muss so viel Wärme eingeleitet werden, dass eine gleichförmige Zersetzungsfront gewährleistet ist. Um eine Wärmeübertragung über die Außenflächen des Trogs zu verhindern, ist ein plattenförmiger Schutzschild mit 2 mm Dicke in einem Abstand von 5 cm vom beheizten Ende des Trogs anzubringen.
Die Wärmezufuhr kann auf folgende Arten erfolgen:
–Elektrische Heizung: Ein in einer Edelstahlhülle befindliches Heizelement
(250 W) wird an einem Ende des Troges innen angebracht. Die Abmessungen dieser Hülle sind 145 x 145 x 10 mm mit einer Wandstärke von ca. 3 mm. Diejenige Seite der Hülle, die mit dem zu prüfenden Düngemittel nicht in Berührung kommt, muss eine Wärmeisolation aufweisen. –Gasbrenner: Innerhalb des Troges ist an einem Ende eine Stahlplatte in Berührung mit dem Maschensieb einzusetzen. Diese Platte ist mit zwei unten am Troggestell befestigten Brennern so zu erwärmen, dass eine Plattentemperatur von ca. 400°–600° C erreicht wird.
Der Trog muss entweder unter einer Abzugshaube oder im Freien aufgestellt sein. Zwischen dem Beobachter und dem Trog sollte ein durchsichtiger Schutzschild vorhanden sein.
An einem Ende des Troges wird die Zersetzung eingeleitet. Hiezu muss die Erwärmung so lange fortgesetzt werden, bis ein Fortschreiten der Zersetzungsfront über eine Länge von 3 bis 5 cm beobachtet wird. Dies kann bei thermisch sehr stabilen Düngemitteln bis zu 2 Stunden dauern. Bei Anzeichen des Schmelzens ist die Erwärmung mit geringeren Temperaturen vorzunehmen. Etwa 20 Minuten nach Ende der Erwärmung ist die Stelle der Zersetzungsfront zu kennzeichnen. Diese kann durch unterschiedliche Verfärbung oder bei Verwendung von Thermoelementen durch die angrenzende Temperatur ermittelt werden, d. h. das Fortschreiten der Zersetzung kann durch visuelle Beobachtung und Zeitfeststellung oder durch Thermoelement-Aufzeichnungen ermittelt werden. Es ist ferner festzuhalten, ob nach Abbruch der Erwärmung eine fortschreitende Zersetzung stattfindet.
Wenn sich die fortschreitende Zersetzung über die gesamte Probe erstreckt, weist das Düngemittel die Eigenschaften der selbstunterhaltenden Zersetzung auf.
zu Z. 1.2:
Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammonumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
–gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
–bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
–bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die die Anforderungen des Anhangs III der der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
zu Z. 1.3:
Gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel in technischer Qualität, d. h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
–gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
–gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten und
–für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von
Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
zu Z. 1.4:
Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst –zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z. 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder
–Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
zu Z. 2.1:
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
zu Z. 2.2:
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
zu Z. 28:
Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, zu erfolgen.
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Ziffer
Spalte 1
Kategorie der gefährlichen Stoffe und ZubereitungenSpalte 2Spalte 3
Mengenschwellen in Tonnen für die Anwendung von
§ 84 a Abs. 2 Z. 1
§ 84 a Abs. 2 Z. 2
1
Sehr giftig
5
20
2
Giftig
50
200
3
Brandfördernd
50
200
4
Explosionsgefährlich
(UN/ADR – Klasse 1.4)
50
200
5
Explosionsgefährlich
(UN/ADR – Klassen 1.1,1.2,1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)
10
50
6
Entzündlich
5000
50000
7
Leichtentzündlich
50
200
8
Leichtentzündlich
5000
50000
9
Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten
10
50
10
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)
100
200
11
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)
200
500
12
Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht
in 1–11 erfasst
100
500
13
Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1–11 erfasst
50
200
Anmerkungen zu Teil 2:
zu Z. 4 und Z. 5:
Explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
zu Z. 6:
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21° C und höchstens 55° C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
zu Z. 7:
Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55° C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
zu Z. 8:
Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z. 8 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.
zu Z. 9:
Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z. 8 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 12, Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, bzw. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden."
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