Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz sowie das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden XV. GPStLT RV EZ 479/1 AB EZ 479/3 [CELEX-Nr. 31996L0034]
LGBL_ST_20060919_112Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz sowie das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden XV. GPStLT RV EZ 479/1 AB EZ 479/3 [CELEX-Nr. 31996L0034]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/2006 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz sowie das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes
Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird wie folgt geändert:
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt II
Mutterschutz
§2Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten
des Dienstgebers
§3Maßnahmen bei Gefährdung
§ 4Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
§ 5Verbotene Arbeiten für werdende Mütter
§ 6Verbotene Arbeiten für stillende Mütter
§ 7Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 8Verbot der Nachtarbeit
§ 9Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 10Verbot der Leistung von Überstunden
§ 11Ruhemöglichkeit
§ 12Stillzeit
§ 13Kündigungsschutz
§ 14Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse
§ 15Befristete Dienstverhältnisse
§ 16Entlassungsschutz
§ 17Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
Abschnitt III
Karenz für Dienstnehmerinnen
§ 18Karenz
§ 19Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 20Aufgeschobene Karenz
§ 21Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 22Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 23Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 24Recht auf Information
§ 25Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 25aVereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 25bGemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 25cKarenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 25dKündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 26Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 26aÄnderung der Lage der Arbeitszeit
§ 27Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 28Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Lehrerinnen
Abschnitt IV
Karenz für Dienstnehmer (Väter-Karenz)
§ 29Sonderbestimmungen für Väter
§ 30Anspruch auf Karenz
§ 31Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz und
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 32Gemeinschaftsrecht
§ 33Auflegen des Gesetzes
§ 34Verweisung auf andere Gesetze
§ 34aÜbergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 112/2006
§ 35Inkrafttreten
§ 35aInkrafttreten von Novellen
§ 36Außerkrafttreten"
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen ein Personalvertreter beizuziehen.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen zum Land zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zu berücksichtigen."
„§ 25a
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 25 Abs. 1 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
§ 25b
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25 und 25a ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 7 Abs. 1 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 7 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
§ 25c
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25 und 25a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
§ 25d
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, ist eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen."
„(2) An die Stelle der Begriffe ,Beamtin‘, ,Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen‘, ,Lehrerin‘, ,Mutter‘ und ,Adoptiv- oder Pflegemutter‘ treten die Begriffe ,Beamter‘, ,Dienstnehmer‘, ,Lehrer‘, ,Vater‘ und ,Adoptiv- oder Pflegevater‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang."
„(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 19 Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 7 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt."
„(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Dienstnehmers bei einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich nach § 25d; er beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes."
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel 2
Änderung des Landes-Dienstrechtes und Besoldungsrechtes
Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z. 2 und § 56 Abs. 3 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft."
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