Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird XV. GPStLT RV EZ 544/1 AB EZ 544/4
LGBL_ST_20060919_111Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird XV. GPStLT RV EZ 544/1 AB EZ 544/4Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 111/2006 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 15a
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht
(1) Den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht eine Kinderbetreuungseinrichtung, ausgenommen Hort, regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen besuchen, gewährt das Land unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern (Erziehungsberechtigten) eine monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe in folgender Höhe:
Beihilfe
Einkommen pro Jahr in Euroin Euro
bis 32.500,00100,00
32.500,01 bis 35.000,0080,00
35.000,01 bis 37.500,0050,00
37.500,01 bis 40.000,0030,00
ab 40.000,010
(2) Der Erhalt einer Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe nach diesem Paragrafen schließt für dasselbe Kind den gleichzeitigen Erhalt einer Beihilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes aus.
(3) In Abweichung der Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 ist für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, die Beihilfe gemäß Abs. 1 über Antrag rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt zu gewähren. Wurde für dasselbe Kind für dieses Kinderbetreuungsjahr bereits eine Beihilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes bezogen, so kann nur die Differenz zur erhöhten Beihilfe gemäß Abs. 1 ausbezahlt werden.
(4) In Jahresbetrieben ist eine elfmalige, in Ganzjahresbetrieben eine zwölfmalige sowie in Saisonbetrieben eine monatliche Einhebung der Elternbeiträge entsprechend der Zahl der geöffneten Monate zu Grunde zu legen, wobei die Einhebung tatsächlich zu erfolgen hat. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Bei Tagesmüttern kann die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe nur für Tageskinder gewährt werden. § 15, der 2. und 3. Satz des § 20 Abs. 1 sowie § 21 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Höhe der Beihilfe sowie das maßgebliche Einkommen in allen Stufen der Tabelle des Abs. 1 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist."
„(2) Die Einfügung des § 15a und die Änderung des § 3 Abs. 1 und des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 111/2006 treten mit 11. September 2006 in Kraft.
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