Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006, mit der Vorschriften für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen sowie Anforderungen an Brennstoffe erlassen werden (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung) [CELEX-Nr. 399L0032)
LGBL_ST_20060908_108Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006, mit der Vorschriften für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen sowie Anforderungen an Brennstoffe erlassen werden (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung) [CELEX-Nr. 399L0032)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2006 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006, mit der Vorschriften für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen sowie Anforderungen an Brennstoffe erlassen werden (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung)
Auf Grund des § 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2001 über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz – FAnlG), LGBl. Nr. 73/2001, wird verordnet:
Anforderungen an Brennstoffe
§ 1
Höchstzulässiger Schwefelgehalt in festen fossilen Brennstoffen
(1) Es darf nur Kohle bzw. Koks verfeuert werden, die folgende Anforderungen erfüllen (höchstzulässiger Schwefelgehalt):
Brennstoffwärmeleistung (MW)_ 0,40,4–10
maximaler Gehalt an verbrennlichem Schwefel
(bezogen auf den unteren Heizwert, wasserfrei)
0,30 g/MJ
0,20 g/MJ
(2) Folgende Untersuchungsmethoden sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes anzuwenden:
Gesamtschwefelgehalt (Sges.), Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe
(Sgeb.)DIN 51724
Veraschung der BrennstoffprobeDIN 51719
Bestimmung des Heizwertes (Hu)DIN 51900
(3) Die Berechnung erfolgt nach den Formeln
mit
und
Sheizwertspezifisch ... verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu
Sges ... Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes
Sgeb ... in der Asche gebundener Schwefel
Hu ... Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei
wird (ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert
Hu])
SA ... Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)
SV ... verbrennlicher Schwefelgehalt
A ... Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien
Zustand
(4) Der Betreiber der Feuerungsanlage ist verpflichtet, die Einhaltung des in Abs.1 festgelegten Grenzwertes durch eine entsprechende Erklärung des Verkäufers auf dem Lieferschein oder der Rechnung der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Diese Belege sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
§ 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt in flüssigen fossilen Brennstoffen und zulässige flüssige Brennstoffe
(1) Als Heizöle dürfen nur solche Öle verwendet werden, deren Schwefelgehalt gemäß Önorm EN 24260 (Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe – Bestimmung des Schwefelgehaltes – Verbrennung nach Wickbold) die in der unten stehenden Tabelle festgelegten Massenanteile in Prozenten nicht überschreiten.
(2) In Ölfeuerungsanlagen dürfen nur die in der unten stehenden Tabelle angeführten Heizöle in Abhängigkeit von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung (MW) verfeuert werden.
(3) Schwefelreichere Heizöle dürfen dann verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2- Emissionskonzentration nicht höher ist als bei Verwendung eines Heizöles gemäß Abs. 2.
(4) Bei Heizöl hat die Überprüfung gemäß § 5 durch Einsichtnahme in den Lieferschein bzw. in die Rechnung des Verkäufers zu erfolgen. Der Betreiber der Feuerungsanlage ist verpflichtet, diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren und dem Sachverständigen vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat der Betreiber der Feuerungsanlage dem Sachverständigen nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.
Schwefelgehalt
in Massen-%
Brennstoffwärmeleistung (MW)
_ 0,07
0,07–5
5–10
10
0,10
Heizöl extra leicht – Ofenheizöl
0,20
Heizöl leicht
0,60
Heizöl mittel
1,00
Heizöl
schwer
Anforderungen für den Betrieb und für die Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 3
Betriebsvorschriften
Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so einzustellen und zu betreiben, dass die Anforderungen für den Betrieb gemäß Anhang 5 (Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe) oder gemäß Anhang 6 (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes eingehalten werden. Darüber hinaus gilt für Feuerungsanlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, dass die Rauchgase ölfrei sein müssen.
§ 4
Erstmalige Prüfung
(1)Feuerungsanlagen, die nicht dem 2. oder 3. Abschnitt des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes unterliegen, sind anlässlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anhängen 3a und 3b zu unterziehen.
(2) Emissionsmessungen sind folgendermaßen durchzuführen:
§ 5
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von gleich oder größer 8 kW sind vom Betreiber der Feuerungsanlage nach Maßgabe des Anhanges 2 wiederkehrend überprüfen zu lassen.
(2) Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung und der Einhaltung des Mindestwirkungsgrades (Anhang 1) von Bedeutung sind, zu besichtigen sowie die erforderlichen Messungen nach Maßgabe des Anhanges 2 in Verbindung mit § 6 durchzuführen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
(3) Bei der Überprüfung sind die Sachverständigen verpflichtet, das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der Verwendung der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
(4) Über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung ist vom Sachverständigen ein schriftliches Protokoll gemäß Anhang 3b auszustellen. Eine Ausfertigung des Prüfprotokolls ist in der Nähe der Feuerungsanlage, gegen Beschädigungen geschützt, mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.
(5)Die Durchführung der zur Überprüfung notwendigen Messungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
§ 6
Anforderungen an Messgeräte
Sofern die zu Emissionsmessungen nach § 4 und § 5 eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von den Sachverständigen und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7
Übergangsbestimmungen betreffend Altanlagen
(1) Altanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Feuerungsanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes (1. November 2001) errichtet worden sind.
(2) Altanlagen mit einer Nennleistung von gleich oder größer 25 kW sind grundsätzlich ein Mal in zwei Jahren, von mehr als 50 kW grundsätzlich ein Mal pro Jahr vom Betreiber der Feuerungsanlage überprüfen zu lassen.
(3) Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Altanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung und der Einhaltung des Mindestwirkungsgrades von Bedeutung sind, zu besichtigen sowie die erforderlichen Messungen zur Bestimmung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades gemäß Anhang 7 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes durchzuführen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
(4) Altanlagen dürfen ab Inkrafttreten des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes (1. November 2001) innerhalb der fünfjährigen Frist (somit bis zum 1. November 2006) bzw. zehnjährigen Frist (somit bis zum 1. November 2011) gemäß § 33 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes die Abgasverluste nach Anhang 7 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes nicht überschreiten. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(5)Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 gelten die Bestimmungen für die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 5.
§ 8
Gemeinschaftsrecht
(1)Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 1999/32/EG vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG berücksichtigt.
(2)Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2006/76/A)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Oktober 2006, in Kraft.
§ 10
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
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