Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG-Novelle 2006) geändert wird EZ 564/5, Blg. Nr. 261 XV. GPStLT
LGBL_ST_20060828_102Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG-Novelle 2006) geändert wird EZ 564/5, Blg. Nr. 261 XV. GPStLTGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2006 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
(StPEG-Novelle 2006) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, wird wie folgt geändert:
„(3) Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z. 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich."
„Für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für pflegerischhelfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen."
„§ 37
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Gegen die Vorschreibung und Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gemeinden Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 und des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967.
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Berufung erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten."
„(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist."
„§ 57
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z. 1 bis 4, 6 erster Satz, 23
Abs. 4 Z. 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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