Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern" (AT 2229002) zum Europaschutzgebiet Nr. 41
LGBL_ST_20060710_85Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern" (AT 2229002) zum Europaschutzgebiet Nr. 41Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2006 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern" (AT 2229002) zum Europaschutzgebiet Nr. 41
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
(1) Das Gebiet „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern" in den Gemeinden Selzthal, Liezen, Weißenbach bei Liezen, Lassing, Wörschach, Aigen im Ennstal, Stainach, Pürgg-Trautenfels, Irdning, St. Martin am Grimming, Niederöblarn, Mitterberg, Öblarn, Gröbming, Großsölk, Michaelerberg und Pruggern wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 41 bezeichnet.
(2) Davon ausgenommen ist das Europaschutzgebiet Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003.
§ 2
Schutzzweck
(1) Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nach der Vogelschutzrichtlinie (Anlage A).
(2) Der Zweck wird im Wege des Vertragsnaturschutzes im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten erreicht.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Durch diese Verordnung werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
(2) Diese Verordnung gilt weiters nicht für in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete, Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen und Freiland-Sondernutzungen.
§ 4
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 99.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 5
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Abl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL) umgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A
Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. b
des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
A103WanderfalkeFalco peregrinus
A119TüpfelsumpfhuhnPorzana porzana
A120Kleines SumpfhuhnPorzana parva
A122WachtelkönigCrex crex
A215UhuBubo bubo
A229EisvogelAlcedo atthis
A272Weißsterniges BlaukehlchenLuscinia svecica cyanecula
A338NeuntöterLanius collurio
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