Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" (AT 2205000) zum Europaschutzgebiet Nr. 6
LGBL_ST_20060622_81Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" (AT 2205000) zum Europaschutzgebiet Nr. 6Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2006 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" (AT 2205000) zum Europaschutzgebiet Nr. 6
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich des Ennstales wird ein in den Gemeinden Selzthal, Ardning, Admont, Hall und Weng gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 6 „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang" bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A).
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
91F0Eichen-, Ulmen-Eschen-Mischwälder am Ufer großer Flüsse
3150Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamion oder
Hydrocharition
3160Dystrophe Seen
6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden
6430Feuchte Hochstaudenfluren
6510Magere Flachland-Mähwiesen
7120Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)
7140Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230Kalkreiche Niedermoore
Säugetiere nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1355FischotterLutra lutra
1303Kleine HufeisennaseRhinolophus hipposideros
Vögel nach der VS-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
A030Schwarzstorch Ciconia nigra
A081RohrweiheCircus aeruginosus
A119TüpfelsumpfhuhnPorzana porzana
A122WachtelkönigCrex crex
A229EisvogelAlcedo atthis
A234GrauspechtPicus canus
A272Weißsterniges BlaukehlchenLuscinia svevica cyanecula
A338NeuntöterLanius collurio
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 3 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
7110Naturnahe lebende Hochmoore
91D0Moorwälder
91E0Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.