Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 2006, mit der der Grundwasserkörper Unteres Murtal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird
LGBL_ST_20060613_74Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 2006, mit der der Grundwasserkörper Unteres Murtal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2006 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 2006, mit der der Grundwasserkörper Unteres Murtal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird
Auf Grund des § 33 f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Der Grundwasserkörper Unteres Murtal mit der Bezeichnung GK 100102 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.
§ 2
Abgrenzung des Beobachtungsgebietes
(1)Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Unteres Murtal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Beobachtungsgebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2)Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Juli 2006, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Wegscheider
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