Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 2006 über die Aufhebung der Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Personalzulage für Bedienstete der Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b in den Büros der Regierungsmitglieder sowie für Regierungsfahrer, Fahrer der Reservewagen der Landesregierung, Fahrer des Landesamtspräsidenten, des Landesamtsvizepräsidenten und des Landesbaudirektors
LGBL_ST_20060607_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 2006 über die Aufhebung der Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Personalzulage für Bedienstete der Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b in den Büros der Regierungsmitglieder sowie für Regierungsfahrer, Fahrer der Reservewagen der Landesregierung, Fahrer des Landesamtspräsidenten, des Landesamtsvizepräsidenten und des LandesbaudirektorsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2006 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 2006 über die Aufhebung der Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Personalzulage für Bedienstete der Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b in den Büros der Regierungsmitglieder sowie für Regierungsfahrer, Fahrer der Reservewagen der Landesregierung, Fahrer des Landesamtspräsidenten, des Landesamtsvizepräsidenten und des Landesbaudirektors
Auf Grund des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, wird verordnet:
§ 1
Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979, GZ: 1- VSt Re 1/25 1979, betreffend Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), wird aufgehoben.
§ 2
Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, GZ: 1-66/I Ka 1/5-90, betreffend Regierungskraftfahrer, Fahrer der Reservewagen der Landesregierung, Fahrer des Landesamtsprädidenten, des Landesamtsvizepräsidenten und des Landesbaudirektors; Fahrer-Sicherheitslehrgang, Zuerkennung einer Personalzulage, wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Juni 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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