Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2006, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20060529_68Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2006, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2006 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2006, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 15 folgender § 15a eingefügt:
„§ 15aUmsetzung ökologischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen"
im Kerngebiet6050
im Gewerbegebiet und Industrie und Gewerbegebiet 165 55"
„(1) Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärme- und Schallschutz vorgesehen sein. Dieser liegt vor, wenn
Für ein Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V) zwischen 0,2 und 0,8 ist der
maximal zulässige spezifische Heizwärmebedarf nach dem A/V-Verhältnis nach folgender Formel zu berechnen:
HWBBGF,max,3400 = 25 + 50xA/V [kWh/m2,a]
Die Berechnung der den beheizten Raum umschließenden Oberfläche A und des Volumens V hat aus Außenabmessungen zu erfolgen.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Raumwärme-Energiekennzahl sind die einer Heizgradzahl von 3400 (K.d) entsprechenden Monatsmitteltemperaturen und bei der Berechnung der solaren Wärmegewinne die entsprechenden Monatswerte der solaren Energieeinstrahlung (Strahlungssumme) heranzuziehen. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzung sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist im Rahmen der Eigenheimförderungen die Bestätigung einer geeigneten Einrichtung vorzulegen.
„(3) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen darf nur erfolgen und die Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) darf nur erteilt werden, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet,
„(4) Im Rahmen der Förderung von umfassenden Sanierungen ist jedenfalls eine Energieeinsparung von mindestens 30 % zu bewirken. Im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum gilt bei dieser Förderungsvariante die Anforderung gemäß Abs. 1 Z. 1. Ausgenommen von diesen Vorgaben sind Objekte, bei denen dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist."
„(5) Im Falle der Beheizung durch Gas- oder Ölfeuerungsanlagen ist die Brennwerttechnik heranzuziehen.
(6) Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur bei Heranziehung von Solarenergie für die Warmwasserbereitung erfolgen. Ausgenommen davon sind Wohnobjekte auf Grund von gegenläufigen Vorgaben durch das Denkmalschutzgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw. Ortsbildgesetz 1977 oder wenn dies wirtschaftlich auf Grund der Lage des Objektes nicht vertretbar ist sowie bei ganzjähriger Beheizung durch Fernwärme."
„(7) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen gefördert werden. Die Förderung beträgt für
„(8) Die Fixbeträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich um 1 Prozent bei Errichtung eines funktionsfähigen Schutzraumes."
„(8) Ein Förderungsdarlehen erhalten folgende Förderungswerber:
–Förderungswerber mit drei oder mehr Kindern (Abs. 3 lit. a),
–Schwerbehinderte (mindestens 80 Prozent Erwerbsminderung),
–Familien mit einem schwerbehinderten, im Haushalt lebenden
Familienmitglied (nahestehende Person gemäß § 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993),
–Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
Die Höhe des Förderungsdarlehens wird gemäß Abs. 2 bis 7 ermittelt. Die jährliche Verzinsung beträgt 2 % dekursiv. Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
–1. bis 5. Jahr 1,6 %,
–6. bis 10. Jahr 2,1 %,
–11. bis 15. Jahr 2,6 %,
–16. bis 20. Jahr 3,1 %,
–21. bis 26. Jahr 3,6 %
des Darlehensbetrages.
Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung. Auf Verlangen des Förderungswerbers können anstelle des Förderungsdarlehens Annuitätenzuschüsse gewährt werden."
„(2) Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von Euro 750,– je Quadratmeter Nutzfläche unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche gemäß § 7 Abs. 5 gewährt. Für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen können höchstens Euro 120,– je Quadratmeter Nutzfläche zusätzlich gewährt werden."
(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen können Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 50 % der ursprünglichen Annuität auf die Dauer einer Laufzeit von fünf, sieben bzw. zehn Jahren (wenn neuer Wohnraum geschaffen wird) gewährt werden. Die tatsächliche Laufzeit des Darlehens darf fünf, sieben bzw. zehn Jahre überschreiten.
(2) Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen (Abstattungskredite) bis höchstens E 50.000,– je Wohnung gewährt werden. Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von fünf, sieben bzw. zehn Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5 % errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist analog vorzugehen.
(3) Nach Rückzahlung des Darlehens (Abstattungskredites), spätestens aber nach der vorgesehenen Laufzeit von fünf, sieben bzw. zehn Jahren, ist der Annuitätenzuschuss innerhalb von fünf, sieben bzw. zehn Jahren zurückzuzahlen. Die jährliche Verzinsung dieses Zuschusses beträgt 0,5 % dekursiv.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind."
„§ 15a
Umsetzung ökologischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen
(1) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen bis höchstens Euro 50.000,– je Wohnung gewährt werden. Gemäß den §§ 15 und 15a sind insgesamt Kosten bis maximal Euro 50.000,– pro Wohnung förderungsfähig.
(2) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von zehn Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5 % errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist analog vorzugehen."
„Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 1 % (Ortserneuerungsförderung) bzw. 0,5 % (Revitalisierungsförderung)."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Mai 2006, in Kraft.
(2) Artikel I Z. 5 gilt für Bauvorhaben, um deren Genehmigung durch die Steiermärkische Landesregierung nach dem 31. Dezember 2005 angesucht wurde. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht für die Anwendung von Artikel I Z. 5 hinsichtlich des Wärmeschutzes in Frage kommen. Für Bauvorhaben gemäß § 4 Abs. 1, für die diese Bestimmung nicht angewandt wird, gelten die neuen Fördersätze dieser Novelle nicht.
(3) Artikel I Z. 8 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der Solarenergie nicht für Eigenheime und Gebäude, die im Zusammenhang mit dem III. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gefördert werden und die vor dem 1. Oktober 2006 rechtskräftig baubehördlich bewilligt wurden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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